BAG, Beschl. 29.9.2020 - 9 AZR 266/20 (A)

EuGH-Vorlage zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2020
Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Urlaubsanspruch der gesetzlichen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB unterliegt.

Richtlinie (RL) 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7; GRCh Art. 31 Abs. 2; BUrlG § 7; BGB § 194 Abs. 1, § 195

Das Problem

Unterliegt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung gem. §§ 194 ff. BGB?

Der 9. Senat hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 19.3.2019 (BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 881/16, ArbRB online) offengelassen. Eine ältere Entscheidung des Senats ist wohl ablehnend zu verstehen (BAG, Urt. v. 5.12.1995 – 9 AZR 666/94, MDR 1996, 825 = ArbRB online). Ablehnend sind ebenfalls Leinemann/Linck (Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, § 7 Rz. 229). Bejahend hingegen die 12. Kammer des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.8.2010 – 12 Sa 650/10, ArbRB 2010, 335 [Schewiola]; Neumann [Neumann in Neumann/Fenski/Kühn, § 13 BUrlG Rz. 78]). Die 10. Kammer des LAG Düsseldorf hat in der Vorinstanz des vorliegenden Rechtsstreits die Auffassung vertreten, der Urlaubsanspruch unterliege nicht der gesetzlichen Verjährung (LAG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.2020 – 10 Sa 180/19, ArbRB 2020, 204 [Hülbach]).

Die Entscheidung des Gerichts

Der 9. Senat legt die Rechtsfrage zur Klärung dem EuGH vor. Konkret fragt das BAG den EuGH an, ob es mit Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) und Art. 31 Abs. 2 GRCh im Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, gem. § 194 Abs. 1, § 195 BGB der Verjährung unterliegt.


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