BAG, Urt. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Reichweite des Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalls
Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2020
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2020
Eine Neuerkrankung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ende einer Vorerkrankung stellt grds. einen einheitlichen Verhinderungsfall dar, so dass der Sechs-Wochen-Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht neu zu laufen beginnt.
EFZG § 3 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; SGB X § 69 Abs. 4; Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) i.d.F. des Beschlusses vom 20.10.2016 (BAnz AT 23.12.2016 B5) § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 3
Die Beklagte zahlte der Klägerin unter Berufung auf die Einheit des Verhinderungsfalls keine Entgeltfortzahlung vom 19.5. bis zum 29.6.2017. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum.
Nach allgemeinen Grundsätzen trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Dies gelte nicht nur für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch für deren Beginn und Ende.
Melde sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit einer Erstbescheinigung erneut arbeitsunfähig krank, könne der Arbeitgeber die Ersterkrankung bestreiten. Der Arbeitnehmer habe dann die anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und zu beweisen, wonach die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet gewesen sei. Zwar könne sich der Arbeitnehmer insoweit zunächst auf die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes als Beweismittel berufen. Jedoch stelle es ein gewichtiges Indiz für die Erschütterung dieses (Erst-)Beweises dar, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinander folgten oder aber zwischen ihnen lediglich ein für den Arbeitnehmer arbeitsfreier Tat oder ein arbeitsfreies Wochenende liege. In diesem Fall obliege die Darlegungs- und Beweislast wieder dem Arbeitnehmer. Diese könne er z.B. durch den Zeugenbeweis des behandelnden Arztes erfüllen.
Aufgrund der vorstehenden Grundsätze geht das BAG vorliegend von einer Einheit des Verhinderungsfalls aus. Etwas anderes hätten auch nicht die Zeugenaussagen der behandelnden Ärztin ergeben. Die Klägerin sei somit der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweisleist nicht nachgekommen
EFZG § 3 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; SGB X § 69 Abs. 4; Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) i.d.F. des Beschlusses vom 20.10.2016 (BAnz AT 23.12.2016 B5) § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 3
Das Problem
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin war von Anfang Februar bis zum 18.5.2017 arbeitsunfähig aufgrund einer psychischen Erkrankung. Am Freitag, den 19.5.2017, unterzog sich die Klägerin wegen einer Gebärmuttersenkung einer seit längerem geplanten Operation. Die Frauenärztin der Klägerin erteilte dieser vom 19.5. bis 16.6.2017 eine Erstbescheinigung, die als Folgebescheinigung sodann bis zum 30.6.2017 andauerte.Die Beklagte zahlte der Klägerin unter Berufung auf die Einheit des Verhinderungsfalls keine Entgeltfortzahlung vom 19.5. bis zum 29.6.2017. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum.
Die Entscheidung des Gerichts
Während das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, weisen das LAG und nun auch der 5. Senat des BAG die Klage ab.Nach allgemeinen Grundsätzen trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Dies gelte nicht nur für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch für deren Beginn und Ende.
Melde sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit einer Erstbescheinigung erneut arbeitsunfähig krank, könne der Arbeitgeber die Ersterkrankung bestreiten. Der Arbeitnehmer habe dann die anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und zu beweisen, wonach die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet gewesen sei. Zwar könne sich der Arbeitnehmer insoweit zunächst auf die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes als Beweismittel berufen. Jedoch stelle es ein gewichtiges Indiz für die Erschütterung dieses (Erst-)Beweises dar, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinander folgten oder aber zwischen ihnen lediglich ein für den Arbeitnehmer arbeitsfreier Tat oder ein arbeitsfreies Wochenende liege. In diesem Fall obliege die Darlegungs- und Beweislast wieder dem Arbeitnehmer. Diese könne er z.B. durch den Zeugenbeweis des behandelnden Arztes erfüllen.
Aufgrund der vorstehenden Grundsätze geht das BAG vorliegend von einer Einheit des Verhinderungsfalls aus. Etwas anderes hätten auch nicht die Zeugenaussagen der behandelnden Ärztin ergeben. Die Klägerin sei somit der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweisleist nicht nachgekommen