BAG, Urt. 11.6.2020 - 2 AZR 374/19
Gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge
Autor: RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, Dr. Ditz u. Partner, Rastatt
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2020
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2020
Für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 621 BGB und nicht die verlängerte Kündigungsfrist gem. § 622 BGB.
BGB §§ 134, 612a, 621, 622; ArbGG § 26; BbgVerf. Art. 110 Abs. 1 Satz 2
Nach wiederholter schriftlicher massiver Kritik durch die Klägerin beschloss die Gesellschafterversammlung am 28.2.2018 die ordentliche Kündigung der Klägerin sowie deren Abberufung als Geschäftsführerin zum 1.3.2018. Zeitgleich wurde das Anstellungsverhältnis ordentlich zum 31.5.2018 gekündigt.
Die Klägerin, die auch ehrenamtliche Richterin bei einem Arbeitsgericht in Brandenburg ist, beruft sich in ihrer hiergegen gerichteten Klage u.a. auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Kündigung sei aufgrund ihrer Stellung als ehrenamtliche Richterin gem. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg unwirksam; die Berufung der Beklagten auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sei rechtsmissbräuchlich. Zu Recht?
Die Kündigung sei auch nicht nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf i.V.m. § 134 BGB nichtig. Danach sei zwar während der Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen würden. Da eine GmbH-Geschäftsführerin jedoch keine Arbeitnehmerin sei, falle sie nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Norm. Diese Auslegung ergebe sich sowohl aus Wortlaut und der Entstehungsgeschichte als auch aus dem Sinn und Zweck der Verfassungsnorm. Die Vorschrift solle insb. die Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes durch vorgeschobene Gründe verhindern. Bei einem freien Dienstverhältnis bestehe jedoch von vornherein kein Schutz vor ordentlichen Kündigungen. Daher spiele der Gedanke des Kündigungsschutzes keine Rolle.
Nachdem die Parteien im Anstellungsvertrag die Frist für dessen ordentliche Kündigung nicht eigenständig geregelt hätten, gelte die gesetzliche Kündigungsfrist. Ein Geschäftsführer könne sich nicht auf die verlängerte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB berufen, da auch diese Norm nach ihrem Wortlaut nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden sei. Mit der Neufassung des § 622 BGB habe der Gesetzgeber die Anbindung der Kündigungsfristenregelungen an Arbeitsverhältnisse betont. Demnach könne entgegen der bisherigen h.M. nicht mehr auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen werden, nach der § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (Geltung von 1.9.1969 bis 14.10.1993) auf Kündigungen von Anstellungsverhältnissen von GmbH-Geschäftsführern anwendbar sei. Für Dienstverhältnisse wie im vorliegenden Fall gelte somit die Kündigungsfrist nach § 621 Nr. 4 BGB, mithin sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
BGB §§ 134, 612a, 621, 622; ArbGG § 26; BbgVerf. Art. 110 Abs. 1 Satz 2
Das Problem
Die zuvor als Verwaltungsleiterin einer in Brandenburg gelegenen Reha-Klinik tätige, seit 2009 zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellte Klägerin bemängelte 2017 angebliche erhebliche Versäumnisse des Vereinsvorstands, dessen Tochter die Beklagte ist. Der Verein mahnte die Klägerin in der Folge ab und strich deren Alleinvertretungsbefugnis aus dem Handelsregister.Nach wiederholter schriftlicher massiver Kritik durch die Klägerin beschloss die Gesellschafterversammlung am 28.2.2018 die ordentliche Kündigung der Klägerin sowie deren Abberufung als Geschäftsführerin zum 1.3.2018. Zeitgleich wurde das Anstellungsverhältnis ordentlich zum 31.5.2018 gekündigt.
Die Klägerin, die auch ehrenamtliche Richterin bei einem Arbeitsgericht in Brandenburg ist, beruft sich in ihrer hiergegen gerichteten Klage u.a. auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Kündigung sei aufgrund ihrer Stellung als ehrenamtliche Richterin gem. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg unwirksam; die Berufung der Beklagten auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sei rechtsmissbräuchlich. Zu Recht?
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG weist die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das Anstellungsverhältnis habe bis zum 30.6.2018 bestanden. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe die organschriftliche Stellung als Geschäftsführerin noch bestanden. Daher bedürfe es nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keiner sozialen Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG.Die Kündigung sei auch nicht nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf i.V.m. § 134 BGB nichtig. Danach sei zwar während der Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen würden. Da eine GmbH-Geschäftsführerin jedoch keine Arbeitnehmerin sei, falle sie nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Norm. Diese Auslegung ergebe sich sowohl aus Wortlaut und der Entstehungsgeschichte als auch aus dem Sinn und Zweck der Verfassungsnorm. Die Vorschrift solle insb. die Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes durch vorgeschobene Gründe verhindern. Bei einem freien Dienstverhältnis bestehe jedoch von vornherein kein Schutz vor ordentlichen Kündigungen. Daher spiele der Gedanke des Kündigungsschutzes keine Rolle.
Nachdem die Parteien im Anstellungsvertrag die Frist für dessen ordentliche Kündigung nicht eigenständig geregelt hätten, gelte die gesetzliche Kündigungsfrist. Ein Geschäftsführer könne sich nicht auf die verlängerte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB berufen, da auch diese Norm nach ihrem Wortlaut nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden sei. Mit der Neufassung des § 622 BGB habe der Gesetzgeber die Anbindung der Kündigungsfristenregelungen an Arbeitsverhältnisse betont. Demnach könne entgegen der bisherigen h.M. nicht mehr auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen werden, nach der § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (Geltung von 1.9.1969 bis 14.10.1993) auf Kündigungen von Anstellungsverhältnissen von GmbH-Geschäftsführern anwendbar sei. Für Dienstverhältnisse wie im vorliegenden Fall gelte somit die Kündigungsfrist nach § 621 Nr. 4 BGB, mithin sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.