BAG, Urt. 13.10.2021 - 5 AZR 211/21
Betriebsrisiko im Lockdown – Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Betriebsschließung
Autor: RA FAArbR Axel Braun, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2021
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2021
Muss ein Arbeitgeber vorübergehend seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten „Lockdowns“ zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher auch nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung wegen Annahmeverzugs zu zahlen.
BGB § 615 Satz 3
BGB § 615 Satz 3