BAG, Urt. 14.12.2016 - 7 AZR 49/15
Sachgrundlose Befristung – Verkürzung der Vertragslaufzeit
Autor: RA FAArbR Dr. Stefan Sasse,Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2017
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2017
Die einseitige oder einvernehmliche Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags ist ohne Sachgrund nicht zulässig.
BAG, Urt. v. 14.12.2016 - 7 AZR 49/15
Vorinstanz: Hessisches LAG - 6 Sa 1287/13
TzBfG § 14
Der Kläger reichte dann eine Entfristungsklage ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Befristung unwirksam sei, weil sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt und eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen sei. Die Beklagte beantragte die Klagabweisung. Das Anschlussverbot des § 14 TzBfG sei nicht verletzt, da lediglich die Laufzeit des bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrags geändert worden sei. Die einvernehmliche Verkürzung eines befristeten Arbeitsvertrags laufe dem gesetzgeberischen Ziel, Kettenbefristungen zu vermeiden, nicht zuwider. Zudem liege ein Sachgrund für die Befristung zu Ende Juli 2013 vor.
Zunächst hat es klargestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag nicht um einen Aufhebungsvertrag handelt. Ein solcher ist auf eine alsbaldige Beendigung des Arbeitsvertrags gerichtet. Häufig enthalten diese Verträge auch weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der Vertragsbeendigung. Sofern es an solchen Regelungen, insbesondere an einer Freistellung, Urlaubsregelung o.Ä. fehlt und die Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschritten wird, handelt es sich hingegen um ein der Befristungskontrolle unterliegendes befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. bereits BAG, Urt. v. 12.1.2000 – 7 AZR 48/99, MDR 2000, 838 = NZA 2000, 718 f. = ArbRB online).
Der vorliegende Vertrag war auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Ein solcher Vertrag bedarf eines Befristungsgrundes. Zunächst gilt, dass § 14 Abs. 2 TzBfG zwar lediglich den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags und dessen Verlängerung erwähnt, nicht aber die Verkürzung. Dennoch greift das Anschlussverbot ein. Dieses erfasst nicht nur vorherige Arbeitsverhältnisse, welche bereits beendet sind, sondern verbietet auch die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund während eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Durch die Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags können die gesetzgeberischen Ziele der Einführung der sachgrundlosen Befristung, u.a. die Verhinderung von Befristungsketten, aber auch die Möglichkeit, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel reagieren zu können, nicht erzielt werden. Auch spricht für die Auslegung des Gerichts, dass auch die nachträgliche Befristung eines bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes bedarf. Deshalb kommt eine sachgrundlose Befristung (Verkürzung) nicht in Betracht.
BAG, Urt. v. 14.12.2016 - 7 AZR 49/15
Vorinstanz: Hessisches LAG - 6 Sa 1287/13
TzBfG § 14
Das Problem
Der Kläger hatte mit der Beklagten einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.7.2014 abgeschlossen. Ende 2012 vereinbarten die Parteien dann die dahingehende Änderung des befristeten Arbeitsvertrages, dass der Kläger bis Ende Juli 2013 beschäftigt werden sollte. Alle übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert.Der Kläger reichte dann eine Entfristungsklage ein. Er vertrat die Auffassung, dass die Befristung unwirksam sei, weil sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt und eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen sei. Die Beklagte beantragte die Klagabweisung. Das Anschlussverbot des § 14 TzBfG sei nicht verletzt, da lediglich die Laufzeit des bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrags geändert worden sei. Die einvernehmliche Verkürzung eines befristeten Arbeitsvertrags laufe dem gesetzgeberischen Ziel, Kettenbefristungen zu vermeiden, nicht zuwider. Zudem liege ein Sachgrund für die Befristung zu Ende Juli 2013 vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LAG zurückverwiesen.Zunächst hat es klargestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag nicht um einen Aufhebungsvertrag handelt. Ein solcher ist auf eine alsbaldige Beendigung des Arbeitsvertrags gerichtet. Häufig enthalten diese Verträge auch weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der Vertragsbeendigung. Sofern es an solchen Regelungen, insbesondere an einer Freistellung, Urlaubsregelung o.Ä. fehlt und die Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschritten wird, handelt es sich hingegen um ein der Befristungskontrolle unterliegendes befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. bereits BAG, Urt. v. 12.1.2000 – 7 AZR 48/99, MDR 2000, 838 = NZA 2000, 718 f. = ArbRB online).
Der vorliegende Vertrag war auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Ein solcher Vertrag bedarf eines Befristungsgrundes. Zunächst gilt, dass § 14 Abs. 2 TzBfG zwar lediglich den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags und dessen Verlängerung erwähnt, nicht aber die Verkürzung. Dennoch greift das Anschlussverbot ein. Dieses erfasst nicht nur vorherige Arbeitsverhältnisse, welche bereits beendet sind, sondern verbietet auch die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund während eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Durch die Verkürzung der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags können die gesetzgeberischen Ziele der Einführung der sachgrundlosen Befristung, u.a. die Verhinderung von Befristungsketten, aber auch die Möglichkeit, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel reagieren zu können, nicht erzielt werden. Auch spricht für die Auslegung des Gerichts, dass auch die nachträgliche Befristung eines bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes bedarf. Deshalb kommt eine sachgrundlose Befristung (Verkürzung) nicht in Betracht.