BAG, Urt. 16.5.2017 - 9 AZR 572/16

Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage im bestehenden Arbeitsverhältnis

Autor: RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz,Dr. Ditz und Partner, Rastatt
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2017
Wird der während eines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig beantragte Urlaub nicht gewährt, so wandelt sich der Urlaubsanspruch nicht in einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld um, solange das Arbeitsverhältnis noch rechtlich fortbesteht. Vielmehr kann der Arbeitnehmer als Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution nur Ersatzurlaub beanspruchen.

BAG, Urt. v. 16.5.2017 - 9 AZR 572/16

Vorinstanz: Hessisches LAG - 8 Sa 463/1

BGB §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 Alt. 1, 275 Abs. 1 u. 4, 280 Abs. 1 u. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 287 Satz 2; BUrlG § 7 Abs. 4

Das Problem

Die Parteien haben ein Altersteilzeitverhältnis nach den Bedingungen des Manteltarifvertrags des hessischen Rundfunks vereinbart. Die Klägerin begehrt nach Eintritt in die Freistellungsphase für einen in der aktiven Phase beantragten, aber nicht gewährten Urlaub Schadensersatz in Geld.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG, da das Arbeitsverhältnis während der Freistellungsphase noch nicht beendet sei.

An die Stelle des Ersatzurlaubs trete entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats kein Schadensersatzanspruch in Geld nach § 251 Abs. 1 BGB. Vielmehr wandle sich der vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangte, aber nicht gewährte und damit im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch gem. §§ 275 Abs. 1 u. 4, 280 Abs. 1 u. 3, 283 Satz 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt habe. Der Ersatzurlaubsanspruch sei somit auf den Fortbestand des Anspruchs unter den Bedingungen des BUrlG gerichtet. Folglich unterliege der Ersatzurlaubsanspruch – mit Ausnahme des Fristenregimes – den Modalitäten des verfallenen Urlaubsanspruchs.


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