BAG, Urt. 1.12.2020 - 9 AZR 102/20
Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern
Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2021
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2021
Ein Crowdworker kann Arbeitnehmer sein.
BGB § 611a
Im Streitfall hatte die Beklagte Kleinstaufträge („Mikrojobs“) auf einer Onlineplattform ausgeschrieben. Hierzu hatte sie – u.a. mit dem Kläger – eine „Basis-Vereinbarung“ unter Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen. In Umsetzung dieser Basis-Vereinbarung konnte der Kläger bestimmte Einzel-Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Gegenstand der Aufträge war die Kontrolle von Präsentationen für Markenprodukte im Einzelhandel und an Tankstellen. Hierzu hatte der Kläger Fotos von Warenpräsentationen anzufertigen und Fragen zur Bewerbung der Produkte zu beantworten. Einen Auftrag musste der Kläger regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben erledigen. Für erledigte Aufträge wurden dem Kläger Erfahrungspunkte auf seinem Nutzerkonto gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet dadurch die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge.
Der Kläger hat in einem Zeitraum von elf Monaten 2.978 Aufträge ausgeführt, bevor die Beklagte ihm per E-Mail mitgeteilt hat, ihm keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger beim Arbeitsgericht zunächst die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beantragt. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich ordentlich fristgerecht gekündigt. Hiergegen richtet sich die Kündigungsschutzklage des Klägers, mit der er außerdem u.a. Vergütungsansprüche verfolgt.
BGB § 611a
Das Problem
Crowdworker sind Personen, die Arbeitsaufträge annehmen, die einer Masse (Crowd) zur Verfügung gestellt werden. Angeboten werden die Aufträge meist über Internetplattformen (Crowdsourcing). Crowdworker arbeiten überwiegend auf freiberuflicher Basis.Im Streitfall hatte die Beklagte Kleinstaufträge („Mikrojobs“) auf einer Onlineplattform ausgeschrieben. Hierzu hatte sie – u.a. mit dem Kläger – eine „Basis-Vereinbarung“ unter Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen. In Umsetzung dieser Basis-Vereinbarung konnte der Kläger bestimmte Einzel-Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Gegenstand der Aufträge war die Kontrolle von Präsentationen für Markenprodukte im Einzelhandel und an Tankstellen. Hierzu hatte der Kläger Fotos von Warenpräsentationen anzufertigen und Fragen zur Bewerbung der Produkte zu beantworten. Einen Auftrag musste der Kläger regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben erledigen. Für erledigte Aufträge wurden dem Kläger Erfahrungspunkte auf seinem Nutzerkonto gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet dadurch die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge.
Der Kläger hat in einem Zeitraum von elf Monaten 2.978 Aufträge ausgeführt, bevor die Beklagte ihm per E-Mail mitgeteilt hat, ihm keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger beim Arbeitsgericht zunächst die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beantragt. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich ordentlich fristgerecht gekündigt. Hiergegen richtet sich die Kündigungsschutzklage des Klägers, mit der er außerdem u.a. Vergütungsansprüche verfolgt.