BAG, Urt. 1.12.2020 - 9 AZR 102/20
Crowdworker können Arbeitnehmer sein
Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, KLIEMT.Arbeitsrecht, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2021
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2021
Einfach geartete Tätigkeiten, die auf Basis einer Rahmenvereinbarung über eine Online-Plattform vergeben werden, können zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn die Auftragsvergabe, die konkrete Tätigkeit und deren Umfang im Sinn einer Fremdbestimmung durch die Betreiber der Plattform gelenkt werden.
BGB § 611a Abs. 1 Satz 5
Im konkreten Fall hatte der Kläger innerhalb knapp eines Jahres etwa 3.000 Einzelaufträge ausgeführt und hiermit ein Durchschnittshonorar von 1.749,34 € pro Monat erzielt, wobei er seine Arbeitszeit mit etwa 20 Wochenstunden angegeben hatte. Seine Aufgabe bestand darin, innerhalb eines Radius von bis zu 50 km von seinem Aufenthaltsort und innerhalb von bis zu zwei Stunden einzelne Tankstellen oder Märkte aufzusuchen, um dort die Warenpräsentation eines Markenherstellers zu prüfen und seine Informationen und Fotos an die beklagte Plattform per App weiterzugeben.
Nachdem die Beklagte ihm zunächst per E-Mail und sodann im Rechtsstreit auch schriftlich gekündigt hatte, war streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Vorinstanzen haben die Frage verneint und die Klage abgewiesen.
BGB § 611a Abs. 1 Satz 5
Das Problem
Das BAG hatte erstmals über die Frage zu entscheiden, inwieweit Freelancer-Tätigkeiten, die über eine Plattform im Internet vergeben werden (sog. Crowdworker, Clickworker oder Gigworker) als Arbeitsverhältnis zu betrachten sind.Im konkreten Fall hatte der Kläger innerhalb knapp eines Jahres etwa 3.000 Einzelaufträge ausgeführt und hiermit ein Durchschnittshonorar von 1.749,34 € pro Monat erzielt, wobei er seine Arbeitszeit mit etwa 20 Wochenstunden angegeben hatte. Seine Aufgabe bestand darin, innerhalb eines Radius von bis zu 50 km von seinem Aufenthaltsort und innerhalb von bis zu zwei Stunden einzelne Tankstellen oder Märkte aufzusuchen, um dort die Warenpräsentation eines Markenherstellers zu prüfen und seine Informationen und Fotos an die beklagte Plattform per App weiterzugeben.
Nachdem die Beklagte ihm zunächst per E-Mail und sodann im Rechtsstreit auch schriftlich gekündigt hatte, war streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Vorinstanzen haben die Frage verneint und die Klage abgewiesen.