BAG, Urt. 20.6.2018 - 5 AZR 377/17
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Ausschlussfristen und Mindestlohn
Autor: RA FAArbR Dr. Patrick Esser, Seitz Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2018
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2018
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.
BAG, Urt. v. 20.6.2018 - 5 AZR 377/17
Vorinstanz: Hessisches LAG - 19 Sa 1172/16)
EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 12; MiLoG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Satz 1
Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung. Nach § 14 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist macht der Kläger einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend. Arbeitsgericht und LAG sprechen dem Kläger die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers folge aus § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG. Danach habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit, die er infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfalle, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsunfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte. Weil der Arbeitnehmer so zu stellen sei, als hätte er gearbeitet, müsse er unter den in § 3 Abs. 1 EFZG genannten Voraussetzungen und dem dort bezeichneten Zeitraum den Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten.
Wegen § 3 Satz 1 MiLoG sei der Anspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durch die in § 14 Nr. 1 BRTV-Bau enthaltene Ausschlussfrist nicht verfallen. Zwar könne der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall trotz seiner Unabdingbarkeit (§ 12 EFZG) grds. einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Gemäß § 3 Satz 1 MiLoG seien jedoch Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen würden, insoweit unwirksam. Die tarifliche Ausschlussfristenregelung des § 14 BRTV-Bau sei daher insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn beschränke. Im Übrigen bleibe die tarifliche Verfallklausel aber wirksam.
BAG, Urt. v. 20.6.2018 - 5 AZR 377/17
Vorinstanz: Hessisches LAG - 19 Sa 1172/16)
EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 12; MiLoG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Satz 1
Das Problem
Die Parteien streiten über den Verfall von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist.Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung. Nach § 14 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist macht der Kläger einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend. Arbeitsgericht und LAG sprechen dem Kläger die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG weist die Revision zurück.Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers folge aus § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG. Danach habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit, die er infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfalle, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsunfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte. Weil der Arbeitnehmer so zu stellen sei, als hätte er gearbeitet, müsse er unter den in § 3 Abs. 1 EFZG genannten Voraussetzungen und dem dort bezeichneten Zeitraum den Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten.
Wegen § 3 Satz 1 MiLoG sei der Anspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durch die in § 14 Nr. 1 BRTV-Bau enthaltene Ausschlussfrist nicht verfallen. Zwar könne der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall trotz seiner Unabdingbarkeit (§ 12 EFZG) grds. einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Gemäß § 3 Satz 1 MiLoG seien jedoch Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen würden, insoweit unwirksam. Die tarifliche Ausschlussfristenregelung des § 14 BRTV-Bau sei daher insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn beschränke. Im Übrigen bleibe die tarifliche Verfallklausel aber wirksam.