BAG, Urt. 20.8.2019 - 9 AZR 468/18
Urlaubsgewährung durch unwiderrufliche Freistellung
Autor: RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, München, www.schaeder.de
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2019
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2019
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers wird erfüllt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellt und das Urlaubsentgelt vor Urlaubsantritt zahlt oder dieses vorbehaltlos zusagt.Für eine solche Zusage ausreichend ist eine unwiderrufliche Freistellung, während der der Arbeitnehmer sich den Urlaub einteilen kann. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber zugleich eine Aufrechnung mit bestehenden Gegenforderungen ankündigt.
BAG, Urt. v. 20.8.2019 - 9 AZR 468/18
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein - 5 Sa 425/17
BUrlG § 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1, § 157
Der Arbeitgeber müsse zur Gewährung des Urlaubs neben der Freistellung entweder das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zahlen oder diese Zahlung vorbehaltlos zusagen (§ 1 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG). Aus der Erklärung des Arbeitgebers müsse der Arbeitnehmer erkennen können, dass er zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs freigestellt werde. Dafür sei es ausreichend, wenn der Arbeitgeber ihn „unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche” freistelle (BAG, Urt. v. 10.2.2015 – 9 AZR 455/13, MDR 2015, 1141 = ArbRB 2015, 195 [Schewiola]). Der Arbeitgeber müsse nicht festlegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer freigestellt werde, da der Arbeitnehmer die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums selbst festlegen könne.
Dies beinhalte auch die Zusage, das Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, wenn dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstünden (BAG, Urt. v. 30.1.2019 – 5 AZR 43/18, ArbRB 2019, 197 [Kühnel]).
Die Ankündigung des Arbeitgebers, mit Gegenforderungen aufzurechnen, beinhalte nur eine Aufrechnung unter Beachtung der gesetzlichen Aufrechnungsverbote (§§ 390 ff. BGB) und stehe einer Urlaubserteilung nicht entgegen.
BAG, Urt. v. 20.8.2019 - 9 AZR 468/18
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein - 5 Sa 425/17
BUrlG § 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1, § 157
Das Problem
Die Arbeitnehmerin hat das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2017 gekündigt und die Abgeltung ihres Resturlaubsanspruchs von zehn Urlaubstagen mit ihrer Klage geltend gemacht. Der beklagte Arbeitgeber hat mit Schreiben vom 2.5.2017 erklärt, dass er sie unter Anrechnung Ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche unwiderruflich freistellt und mit dem Gehalt für Mai den sich ergebenden Saldo aus dem Arbeitszeitkonto verrechnen wird. Die Klägerin geht davon aus, dass der Resturlaub nicht gewährt wurde. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.Die Entscheidung des Gerichts
Die Revision der Klägerin war erfolglos. Mit der Freistellungserklärung sei der Urlaubsanspruch gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt.Der Arbeitgeber müsse zur Gewährung des Urlaubs neben der Freistellung entweder das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zahlen oder diese Zahlung vorbehaltlos zusagen (§ 1 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG). Aus der Erklärung des Arbeitgebers müsse der Arbeitnehmer erkennen können, dass er zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs freigestellt werde. Dafür sei es ausreichend, wenn der Arbeitgeber ihn „unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche” freistelle (BAG, Urt. v. 10.2.2015 – 9 AZR 455/13, MDR 2015, 1141 = ArbRB 2015, 195 [Schewiola]). Der Arbeitgeber müsse nicht festlegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer freigestellt werde, da der Arbeitnehmer die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums selbst festlegen könne.
Dies beinhalte auch die Zusage, das Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, wenn dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstünden (BAG, Urt. v. 30.1.2019 – 5 AZR 43/18, ArbRB 2019, 197 [Kühnel]).
Die Ankündigung des Arbeitgebers, mit Gegenforderungen aufzurechnen, beinhalte nur eine Aufrechnung unter Beachtung der gesetzlichen Aufrechnungsverbote (§§ 390 ff. BGB) und stehe einer Urlaubserteilung nicht entgegen.