BAG, Urt. 21.11.2018 - 7 AZR 234/17

Befristung – Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs bei Projekten

Autor: RA FAArbR Axel Braun, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2019
Ein sachlicher Grund für eine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt für, wenn der Arbeitnehmer ein Projekt oder eine Zusatzaufgebe übernimmt, für deren Erledigung das Stammpersonal nicht ausreicht.

BAG, Urt. v. 21.11.2018 - 7 AZR 234/17

Vorinstanz: Hessisches LAG - 3 Sa 294/16

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Das Problem

Die Klägerin war zwischen dem 5.1.2009 und 30.6.2015 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten, einer im Auftrage der Bundesregierung tätigen Entwicklungshilfeorganisation, beschäftigt. Sie war zunächst Sachbearbeiterin, später Projektleiterin bzw. Koordinatorin in unterschiedlichen Projekten, die bei der Beklagten in mehr als 20 Sektorenbereichen geführt werden. Zuletzt arbeitete die Klägerin auf der Basis von Sachgrundbefristungen einerseits in einem Projekt „Capacity Building”, andererseits in einem Projekt „German Health Care Partnership”. Für beide Projekte stellte die Bundesregierung per 31.3.2015 die Bewilligung von Mitteln ein. Zahlreiche andere Projekte wurden fortgeführt. Die Klägerin beantragt die Feststellung, dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch die Befristungsvereinbarung nicht zum 30.6.2015 beendet wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Wie die Vorinstanzen weist auch das BAG die Klage ab. Die Sachgrundbefristung sei wirksam. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG könne
  • sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben entstehen
  • als auch durch Übernahme eines Projekts im Sinn einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreiche.
Der Sachgrund setze voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, dass nach dem geplanten Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Diese Prognose sei Teil des Sachgrundes. Die allgemeine Unsicherheit über zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertige die Befristung jedoch nicht, da sie Teil des Unternehmerrisikos sein.

Ein zeitlich begrenztes Projekt sei eine gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe, die nicht dauerhaft wahrgenommen werde. Das Vorliegen eines solchen Projekts werde durch Drittmittelfinanzierung indiziert. Eine Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit im Bereich der Daueraufgaben liege dagegen vor, wenn diese mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden seien und deshalb unvorhersehbaren Personalbedarf sowohl in quantitativer Hinsicht also in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verursachen würden.

Der Senat hat die Fremdmittelfinanzierung durch die Bundesregierung als Beleg für eine Projektbefristung gesehen. Die speziell finanzierten Projekte seien abgrenzbare Sonderaufgaben, die sich von den übrigen Aufgaben der Beklagten unterschieden.


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