BAG, Urt. 21.12.2017 - 8 AZR 853/16

Grippeschutzimpfung im Unternehmen – Haftung für Impfschäden

Autor: RA FA ArbR Dr. Henning Hülbach, Rechtsanwälte Verweyen Lenz-Voß Boisserée, Köln,Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht (TH Köln)
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2018
Arbeitgeber haften nicht für Impfschäden nach einer am Arbeitsplatz durch eine freiberufliche Betriebsärztin durchgeführten Impfung.

BAG, Urt. v. 21.12.2017 - 8 AZR 853/16

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - 9 Sa 11/16

BGB § 630a Abs. 1, § 630e; ASiG § 2 Abs. 3 u.a.

Das Problem

Nach einer vor dem Speisesaal der Beklagten durchgeführten Grippeschutzimpfung durch die selbstständig als Betriebsärztin tätige Ärztin für Arbeitsmedizin und Nebenintervenientin im Verfahren erleidet die Klägerin einen Impfschaden. Der Impfung war eine E-Mail einer weiteren Ärztin sowie der Nebenintervenientin mit dem Zusatz „Betriebsärztin” vorangegangen, in der die Unterzeichnerinnen selbst zu einer Grippeschutzimpfung vor dem Speisesaal aufgerufen hatten. Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Impfschäden. Die Klage bleibt vor Arbeitsgericht und LAG erfolglos.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Klägerin stehe weder ein Schmerzensgeld noch ein Schadensersatzanspruch zu.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheide aus, da der Behandlungsvertrag über die Grippeschutzimpfung nicht zwischen Klägerin und Beklagter, sondern zwischen Klägerin und behandelnder Ärztin zustande gekommen sei. Der Inhalt des Aufrufs und der Ort der Impfung machten ausreichend deutlich, dass die Nebenintervenientin selbst die ärztliche Leistung in eigenem Namen angeboten habe und daher – für die Klägerin ersichtlich – auch Vertragspartnerin des Behandlungsvertrags geworden sei. Der Umstand, dass die Beklagte zuvor die Kostenübernahme zugesagt und später auch durchgeführt habe, ändere daran nichts.

Dass der Aufruf durch die Nebenintervenientin mit dem Zusatz „Betriebsärztin” unterzeichnet worden sei, lasse zudem nicht den Schluss auf eine Tätigkeit der Nebenintervenientin im Rahmen eines eigenen Anstellungsverhältnisses zur Beklagten zu, da die Arbeitgeberpflicht aus § 2 Abs. 3 ASiG zur Bestellung von Betriebsärzten auch durch Bestellung eines freiberuflichen Betriebsarztes erfüllt werden könne.

Auch das Inaussichtstellen von nicht bedeutsamen Präsenten durch die Beklagte für den Fall der Teilnahme an der Impfung zeuge lediglich von ihrem hohen Interesse an der Teilnahme von Mitarbeitern an der Impfung. Hierin liege aber ebenfalls kein Indiz dafür, dass ein Behandlungsvertrag unmittelbar mit ihr geschlossen werden solle.

Auch die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB wegen der durch die Impfung im Arbeitsverhältnis geschaffenen Gefahrenlage begründe keine Ansprüche gegen die Beklagte. Die von einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Arbeitgeber zu erwartenden Sicherheitsvorkehrungen seien erschöpfend dadurch beachtet worden, dass eine sorgfältige Auswahl einer entsprechend qualifizierten Ärztin seitens der Beklagten erfolgt sei. Weitergehende Verpflichtungen der Beklagten, einschließlich einer etwaigen Überwachung der Nebenintervenientin bei Ausführung der Impfung hätten nicht bestanden. Da die Nebenintervenientin nicht nach Weisungen der Beklagten gehandelt habe, sei sie keine Verrichtungsgehilfin der Beklagten gewesen und scheide auch eine Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB aus.


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