BAG, Urt. 21.8.2019 - 7 AZR 572/17
Sachgrundbefristung bei einem „Projekt“ in Abgrenzung von Daueraufgaben
Autor: RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, BOISSERÉE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht (TH Köln)
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2020
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2020
Die Übernahme eines zeitlich begrenzten Projekts kann einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG begründen. Dann muss es sich bei den im Rahmen des Projekts wahrzunehmenden Aufgaben allerdings um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handeln.
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Mit ihrer Ende 2015 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Befristung mangels wirksamen Sachgrunds unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher unbefristet fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG hat sie auf die Berufung hin abgewiesen.
Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe die insoweit erforderlichen Tatsachen noch nicht vorgetragen. Die Beklagte müsse nachweisen, dass es sich bei den im Rahmen eines Projekts zu bewältigenden Aufgaben um von Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare, vorübergehende Zusatzaufgaben gehandelt habe. Nehme der Arbeitgeber im Rahmen des verfolgten Betriebszwecks Aufgaben dauerhaft oder regelmäßig wahr, widerspreche dies dem erforderlichen Projektcharakter. Dabei könnten auch zeitlich begrenzte Vorhaben zu den Daueraufgaben eines Arbeitgebers gehören. Insbesondere wechselnde vorübergehende Aufgaben, die im Kern indessen unverändert und kontinuierlich anfallen würden, stellten in Wahrheit einen planbaren Beschäftigungsbedarf dar und begründeten keinen Sachgrund. Demgegenüber könnten unregelmäßige, etwa aus besonderem Anlass oder mit unvorhersehbaren besonderen Qualifikationsanforderungen verbundene Aufgaben einen unvorhersehbaren Personalbedarf begründen und daher einen entsprechenden Sachgrund darstellen.
Im konkreten Fall sei zwar die zeitliche Beschränkung des konkreten Förderprogramms dargetan, aber nicht, dass derartige gleichartige Verwaltungsaufgaben nicht im Rahmen von derartigen Förderprogrammen regelmäßig und im Wesentlichen unverändert in der relevanten Dienststelle der Klägerin anfielen.
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Das Problem
Die Klägerin war bei der Beklagten wiederholt befristet beschäftigt, zuletzt durch Änderungsvertrag vom Oktober 2015 bis zum 31.12.2015. Sie war ausschließlich mit Fördermaßnahmen auf Basis einer befristeten Landesrichtlinie befasst. Für die Förderungen standen ab Sommer 2015 nur noch Restmittel zur Verfügung, die bis Ende 2015 aufzubrauchen waren.Mit ihrer Ende 2015 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Befristung mangels wirksamen Sachgrunds unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher unbefristet fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG hat sie auf die Berufung hin abgewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BAG gibt der Revision der Klägerin statt und weist die Sache zurück an das LAG. Das BAG könne nicht entscheiden, ob im Zeitpunkt der letzten Befristung aufgrund der Prognoseentscheidung der Beklagten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen sei, dass kein dauerhafter Beschäftigungsbedarf mit Ablauf des Vertragsschlusses mehr bestehen würde.Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe die insoweit erforderlichen Tatsachen noch nicht vorgetragen. Die Beklagte müsse nachweisen, dass es sich bei den im Rahmen eines Projekts zu bewältigenden Aufgaben um von Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare, vorübergehende Zusatzaufgaben gehandelt habe. Nehme der Arbeitgeber im Rahmen des verfolgten Betriebszwecks Aufgaben dauerhaft oder regelmäßig wahr, widerspreche dies dem erforderlichen Projektcharakter. Dabei könnten auch zeitlich begrenzte Vorhaben zu den Daueraufgaben eines Arbeitgebers gehören. Insbesondere wechselnde vorübergehende Aufgaben, die im Kern indessen unverändert und kontinuierlich anfallen würden, stellten in Wahrheit einen planbaren Beschäftigungsbedarf dar und begründeten keinen Sachgrund. Demgegenüber könnten unregelmäßige, etwa aus besonderem Anlass oder mit unvorhersehbaren besonderen Qualifikationsanforderungen verbundene Aufgaben einen unvorhersehbaren Personalbedarf begründen und daher einen entsprechenden Sachgrund darstellen.
Im konkreten Fall sei zwar die zeitliche Beschränkung des konkreten Förderprogramms dargetan, aber nicht, dass derartige gleichartige Verwaltungsaufgaben nicht im Rahmen von derartigen Förderprogrammen regelmäßig und im Wesentlichen unverändert in der relevanten Dienststelle der Klägerin anfielen.