BAG, Urt. 27.2.2020 - 2 AZR 570/19

Außerordentliche Kündigung – Keine Pflicht zur Ermittlung belastender Umstände

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2020
Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer belastende und den Sachverhalt ggf. erst in den Bereich des wichtigen Grundes hebende Tatsachen zu ermitteln.

BGB § 626 Abs. 1 u. 2, § 111 Satz 2, §§ 133, 140, 157, 164, 174, § 182 Abs. 3, § 185 Abs. 1, §§ 398, 413

Das Problem

Der Kläger ist Arzt und Wissenschaftler. Er ist bei der beklagten Universität angestellt, jedoch bei dem ebenfalls beklagten Universitätsklinikum tätig. Aufgrund des Vorwurfs, Drittmittel veruntreut zu haben, kündigte das Universitätsklinikum das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Universität außerordentlich fristlos. In der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage streiten die Parteien insbesondere über Fragen der Kündigungsberichtigung des Universitätsklinikums und der Zurückweisung der Kündigung sowie wegen Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde, des Vorliegens eines wichtigen Kündigungsgrundes und der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG hebt die in den beiden Vorinstanzen klagestattgebenden Urteile auf und verweist den Rechtsstreit zur Neuentscheidung an das LAG zurück. Erwähnenswert in Bezug auf die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB sind die Ausführungen des BAG, das Anlaufen der Frist setze voraus, dass dem Kündigungsberechtigten die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt und nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich seien oder noch erscheinen dürften. Dagegen bestehe keine Obliegenheit des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer belastende Tatsachen zu ermitteln, die einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründeten. Eine solche Obliegenheit widerspräche einerseits dem Grundsatz, dass eine fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen nicht genüge, um die Kündigungserklärungsfrist auszulösen. Andererseits läge eine solche Obliegenheit auch nicht im Interesse der Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber zu ständigem Misstrauen angehalten und gleichzeitig gezwungen werden würde, bei der bloßen Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung vom Schlimmsten auszugehen und zügig Belastungsermittlungen in die Wege zu leiten.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Arbeits-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Arbeitsrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme