BAG, Urt. 27.7.2021 - 9 AZR 376/20

Berechnung des Urlaubsentgelts bei schwankenden variablen Vergütungsanteilen

Autor: RA FAArbR FASteuerR Michael Luthin, Frankfurt
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2022
Variable finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers, die in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit oder der persönlichen und beruflichen Stellung des Arbeitnehmers stehen, sind zwingend bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall zu berücksichtigen.

Richtlinie (RL) 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG §§ 1, 11 Abs. 1 Satz 1, § 13; BGB §§ 195, 204 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1, § 242, § 307 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 139 Abs. 3, § 167, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 254

Das Problem

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Frage, nach welchen Grundsätzen variable Vergütungen des Klägers beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist seit dem 1.7.2000 bei der Beklagten als Vertriebsbeauftragter beschäftigt. Sein Jahreszielgehalt setzt sich zu 60 % aus einem Festgehalt und zu 40 % aus einem variablen Gehaltsbestandteil zusammen. Während eines Abrechnungszeitraums zahlte die Beklagte zunächst einen Abschlag von 75 % auf den variablen Gehaltsbestandteil. Der Kläger meint, die Beklagte berücksichtige bei dieser Berechnung zu Unrecht nicht die 13 Wochen vor Urlaubsantritt verdiente variable Vergütung. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung weiterer Urlaubsvergütung insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf die Revision des Klägers hebt das BAG das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Neu hierbei ist die Klarstellung des BAG zur Anwendung der „Lock-Entscheidung“ des EuGH (EuGH, Urt. v. 22.5.2014 – C-539/12, ECLI:EU:C:2014:351, ArbRB 2014, 195 [Müller-Mundt]; vgl. auch EuGH, Urt. v. 15.9.2011 – C-155/10 – Williams u.a., ECLI:EU:C:2011:588, ArbRB online) bei Fragen der Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall und Vorliegen von Vergütungsbestandteilen, welche nicht unmittelbar mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verknüpft erscheinen, wie Gratifikationen, Weihnachtsgelder usw. (s. hierzu Küttner, Personalhandbuch, 2021, 425 Rz. 6; LAG Köln, Urt. v. 8.11.2018 – 6 Sa 256/18, ArbRB 2019, 71 [Lackmann/Kanter]).

Nach der Rechtsprechung des EuGH bedeutet der in Art. 7 Abs. l RL 2003/88/EG enthaltene Begriff des „bezahlten“ Jahresurlaubs, dass das gewöhnliche Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs weiter zu gewähren ist. Durch das Urlaubsentgelt soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, eine mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbare Entgeltfortzahlung zu erhalten (vgl. hierzu auch BAG, Urt. v. 17.6.2020 – 10 AZR 210/19 (A), ArbRB 2020, 363 [Kühnel]).

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind unmittelbar mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verbunden (vgl. hierzu auch BAG, Urt. 24.11.1992 – 9 AZR 564/91) und daher bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.


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