BAG, Urt. 28.11.2019 - 8 AZR 125/18

Unwirksame Versetzung – Fahrtkosten als Schadensersatz

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2020
Einem Arbeitnehmer ist es regelmäßig unzumutbar, im laufenden Arbeitsverhältnis eine unwirksame Versetzung nicht zu befolgen.Entstehen dem Arbeitnehmer wegen der unwirksamen Versetzung Fahrtkosten, so kann er hierfür Schadensersatz verlangen, ohne dass dieser wegen Mitverschuldens ausgeschlossen oder gemindert wäre.

BGB §§ 249, 251 Abs. 1, § 254 Abs. 1, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 315; GewO § 106 Satz 1; JVEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. Nr. 2; ZPO § 287 Abs. 1

Das Problem

Die Parteien streiten im Kern um den Ersatz von Fahrtkosten.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Metallbaumeister beschäftigt. Ab November 2014 versetzte die Beklagte den Kläger für mindestens zwei Jahre vom Betriebssitz in Hessen in ihre ca. 487 km entfernte Niederlassung in Sachsen. Der Kläger ging gerichtlich gegen die Versetzung vor, befolgte diese aber zunächst. Er behielt seinen Wohnsitz in Hessen, nahm sich jedoch eine Zweitwohnung in Sachsen.

Mit Urteil vom 20.5.2016 stellte das Hessische LAG die Unwirksamkeit der Versetzung des Klägers fest. Diese Entscheidung wurde zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig, wann genau ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Für die Zeit von Juni bis September hielt die Beklagte jedenfalls weiterhin an der Versetzung fest; der Kläger befolgte sie unverändert. In dieser Zeit fuhr der Kläger 32 Mal von Hessen nach Sachsen (insgesamt 15.540 km). Hierfür verlangt er Fahrtkostenersatz nach einer Kilometerpauschale von 0,30 €, insgesamt 4.662 €.

Die Entscheidung des Gerichts

Der 8. Senat gibt der Klage in Bezug auf die Fahrtkosten vollumfänglich statt. Als Anspruchsgrundlage sieht das Gericht § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe durch die unwirksame Weisung ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Infolgedessen seien dem Kläger die Fahrtkosten als Schaden entstanden.

Der Anspruch sei nicht nach § 254 Abs. 1 BGB wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Dem Kläger sei es nicht zumutbar gewesen, der Versetzung nicht nachzukommen. Der Gefahr einer arbeitsrechtlichen Sanktion habe sich der Kläger nicht aussetzen müssen.

Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO sei es mangels sonstiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Fahrtkosten angemessen, sich an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen im JVEG zu orientieren. Diese würden auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen. Danach sei ein Kilometergeldsatz von 0,30 € zutreffend.


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