BAG, Urt. 31.1.2019 - 2 AZR 426/18

Ordentliche Verdachtskündigung bei länger zurückliegendem Tankkartenmissbrauch

Autor: RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, Rechtsanwälte Verweyen Lenz-Voß Boisserée, Köln, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht (TH Köln)
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2019
Eine ordentliche Verdachtskündigung (hier: wegen Tankkartenmissbrauchs) kommt noch Jahre nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente in Betracht, wenn kein Fall der Verwirkung vorliegt. Nicht als „privat” gekennzeichnete Daten auf einem Dienstrechner können auch ohne einen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung Gegenstand einer Prüfung durch den Arbeitgeber sein.

BAG, Urt. v. 31.1.2019 - 2 AZR 426/18

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - 21 Sa 48/17

KSchG § 1 Abs. 2

Das Problem

Die Beklagte hatte dem langjährig bei ihr beschäftigten Kläger einen Pkw nebst Tankkarte auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Kraftstofftank des Wagens nahm bei einer Regelbetankung 93 Liter (l) auf.

Um zu überprüfen, ob der Kläger Auditberichte unerlaubt an Dritte weitergegeben hatte, sollte sein Dienst-Laptop untersucht werden. Der Kläger gab den Rechner heraus, nannte Passwörter und teilte später mit, es befänden sich einige von ihm konkret als privat bezeichnete Dateien auf dem Rechner. Bei der Untersuchung fand die Beklagte eine nicht als privat gekennzeichnete Datei, in der der Kläger 89 Tankvorgänge akribisch dokumentiert hatte. Danach hatte er in 14 Fällen mehr als 93 l getankt und waren 11 der 14 Betankungen an Wochenenden, Feiertagen oder während Urlaub des Klägers erfolgt.

Die Beklagte kündigte zunächst außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Gerichtsverfahren endeten mit Entscheidungen gegen die Beklagte. Nach erhaltener Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung kündigte die Beklagte über drei Jahre nach der ersten Kündigung erneut, auch gestützt auf den Verdacht rechtswidriger Betankung von anderen Pkw bzw. Reservekanistern. Gegen die Abweisung des Kündigungsschutzantrags in der Berufungsinstanz wendet sich der Kläger mit der Revision.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG weist die klägerische Revision zurück. Die ausgesprochene Kündigung sei als ordentliche personenbedingte Verdachtskündigung wirksam.

Allerdings sei eine Verdachtskündigung nur begründet, wenn aufgrund verfassungskonformer Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG Tatsachen infrage stünden, die eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Es müsse daher ein auf konkreten Tatsachen beruhender dringender Verdacht einer Pflichtverletzung bestehen, der im Fall seiner Erweislichkeit eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Für eine derartige ordentliche Verdachtskündigung bestehe dann aber keine starre Frist, insbesondere nicht die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB, da diese Regelung nicht analog anwendbar sei. Allerdings könne ein längeres Zuwarten des Arbeitgebers trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände den Schluss zulassen, die Kündigung sei nicht i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch einen objektiv vorliegenden Grund (hier: Verlust des vertragsnotwendigen Vertrauens) „bedingt”. So müsse sich der Arbeitgeber grds. zügig entscheiden, was es ausschließe, Kündigungsgründe „auf Vorrat” zu halten.

In Streitfall sei indes der mehrjährige Abstand zwischen Kenntnis der Umstände und ausgesprochener ordentlicher Kündigung unschädlich, da die Beklagte durch ihr Verhalten, namentlich die Nachkündigungen und die Führung der Prozesse, gezeigt habe, dass sie an der ursprünglichen Absicht zur Beendigung festhalte.

Die ausgewertete Tankdatei des Klägers begründe den dringenden Tatverdacht. Die Auswertung der Datei sei angesichts der geringen Eingriffsintensität datenschutzrechtlich sowohl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F. als auch nach aktuellem Datenschutzrecht nicht unzulässig gewesen. Etwaige Verletzungen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats seien von vornherein für die Frage, ob ein Sachvortragsverwertungsverbot vorliege, irrelevant. Etwas anderes komme nur in Betracht, wenn dies in einer einschlägigen Betriebsvereinbarung ausdrücklich bestimmt sei.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Arbeits-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Arbeitsrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme