Bauliche Veränderung: Anspruch auf Duldung der Entfernung

Autor: RA Dr. Holger Reichert, Mainz
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2016
Ein einzelner klagender Eigentümer kann grundsätzlich nicht die Duldung der Entfernung einer baulichen Veränderung auf seine eigenen Kosten verlangen. Als Anspruch auf Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums steht dies allein der Gemeinschaft zu.

LG Hamburg, Urt. v. 5.8.2015 - 318 S 55/14

Vorinstanz: AG Hamburg - 102b C 43/13

WEG §§ 15, 21; BGB § 195, 985, 1004

Das Problem

Ein Eigentümer errichtete auf Flächen des Gemeinschaftseigentums eine Terrasse und einen Doppelschuppen. 4 Jahre nach Vornahme verklagte ihn ein anderes Mitglied der Gemeinschaft auf Beseitigung und Räumung der Terrasse und des Schuppens. Hilfsweise verlangte der Kläger für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages, zu dulden, dass der Kläger auf seine Kosten die Terrasse und den Schuppen beseitigt.

Die Entscheidung des Gerichts

Ohne Erfolg! Der Beseitigungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB sei verjährt. Der Kläger habe von den baulichen Veränderungen unstreitig zum Zeitpunkt ihrer Errichtung vor 4 Jahren Kenntnis genommen, so dass die für den Abwehranspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Anspruch nach § 985 BGB sei auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gerichtet, eine hierüber hinausgehende Entfernung errichteter Bauwerke werde von dieser Anspruchsgrundlage nicht erfasst. Nach § 985 BGB könne keine Räumung i.S. eines „Freiräumens” verlangt werden, denn der Anspruch sei lediglich auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes in dem Zustand gerichtet, in dem sich die Sache befindet, nicht aber in welchem sie sich bei Besitzerwerb befand. Bei Grundstücken beinhalte dies zudem auch die Besitzaufgabe, welche vom Beklagten wegen dessen Mitgebrauchsrechts aus § 13 Abs. 2 S. 1 WEG überhaupt nicht verlangt werden könne.

Auch ein Anspruch auf Duldung der Entfernung durch den Kläger auf eigene Kosten bestehe nicht. Nach bereits geäußerter Auffassung der Kammer (KG v. 6.2.2013 – 318 S 120/12) und der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 16.5.2014 – V ZR 181/13, MDR 2014, 892; v. 28.1.2011 – V ZR 141/10, MDR 2011, 477 und BGH v. 28.1.2011 – V ZR 147/10, MDR 2011, 416) habe die Verjährung des Beseitigungsanspruchs zur Folge, dass der Eigentümer die andauernde Störung auf eigene Kosten zu beseitigen hat. Die Beseitigung der baulichen Veränderung sei jedoch eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums i.S.d. § 21 Abs. 3, 4, 5 Nr. 2 WEG, und falle als Verwaltungsmaßnahme in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, nicht aber des einzelnen Eigentümers. Der Anspruch auf Duldung des Rückbaus ziele darauf ab, das Gemeinschaftseigentum wiederherzustellen. Gelten würden hierfür die Grundsätze, welche der BGH (BGH v. 7.2.2014 – V ZR 25/13, MDR 2014, 453 = MietRB 2014, 104 = MietRB 2014, 105) für Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Gemeinschaftseigentums aufgestellt hat. Im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sei eine einheitliche Geltendmachung des Anspruchs geboten, der Kläger könne nicht allein, ohne vorherige Beschlussfassung, Ansprüche auf Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den Beklagten geltend machen.


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