BayObLG, Beschl. 12.9.2019 - 1 VA 86/19
Akteneinsicht in Insolvenzakte des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleichsverfahren
Autor: Prof. Dr. Gabriele Janlewing, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2020
Ein Recht auf Akteneinsicht in die Insolvenzakte des Ehegatten besteht nur bei rechtlichem Eigeninteresse. Ein solches rechtliches Interesse liegt vor, wenn durch den Gegenstand, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, persönliche und nicht nur wirtschaftliche Rechte des Antragstellers berührt werden.
BGB § 810, § 882g Abs. 2 Nr. 3, § 1378; EGGVG § 23, § 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 1, Abs. 3; GNotKG § 22 Abs. 1; InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2
Der Ehemann ist mit Schulden in die Ehe gegangen und hat sich während der Ehe durch die Erteilung der Restschuldbefreiung saniert. Im familiengerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren ist die Bewertung des Anfangsvermögens streitig. Während der Ehemann dieses mit „Null“ ansetzt, geht die Ehefrau von einem negativen Anfangsvermögen aus, da das Insolvenzverfahren des Ehemannes zwar schon vor der Eheschließung abgeschlossen war, ihm die Restschuldbefreiung jedoch erst nach Eheschließung erteilt wurde. Zur genauen Bezifferung des Anfangsvermögens ist aus Sicht der Ehefrau die Einsicht in die Insolvenzakte erforderlich, da der im familiengerichtlichen Verfahren zur Auskunft über seine Schulden vor Eheschließung verurteilte Schuldner seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.
BGB § 810, § 882g Abs. 2 Nr. 3, § 1378; EGGVG § 23, § 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 1, Abs. 3; GNotKG § 22 Abs. 1; InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2
Das Problem
Die Ehefrau begehrt für die rechtshängige Folgesache Zugewinnausgleich Akteneinsicht in die bereits abgeschlossene Insolvenzakte des Ehemannes.Der Ehemann ist mit Schulden in die Ehe gegangen und hat sich während der Ehe durch die Erteilung der Restschuldbefreiung saniert. Im familiengerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren ist die Bewertung des Anfangsvermögens streitig. Während der Ehemann dieses mit „Null“ ansetzt, geht die Ehefrau von einem negativen Anfangsvermögen aus, da das Insolvenzverfahren des Ehemannes zwar schon vor der Eheschließung abgeschlossen war, ihm die Restschuldbefreiung jedoch erst nach Eheschließung erteilt wurde. Zur genauen Bezifferung des Anfangsvermögens ist aus Sicht der Ehefrau die Einsicht in die Insolvenzakte erforderlich, da der im familiengerichtlichen Verfahren zur Auskunft über seine Schulden vor Eheschließung verurteilte Schuldner seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.