Bdb. OLG, Beschl. 12.9.2019 - 9 UF 232/18
Vollstreckung von Kindesunterhalt nach Volljährigkeit
Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2020
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kann der vormals legitimierte Elternteil weder wegen eines laufenden Unterhalts noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreiben.
BGB § 1629
BGB § 1629