Bdb. OLG, Beschl. 17.7.2020 - 13 WF 124/20

Kein Arrestgrund bei bloßer Umschichtung des Vermögens

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2020
Kündigt der Zugewinnausgleichsschuldner an, bei Unterliegen im Güterrechtsverfahren müsse seine im Streit befindliche Immobilie veräußert werden, begründet diese Erklärung allein keinen Arrestgrund.

ZPO § 917

Das Problem

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Arrestantrag. Zur Begründung des Arrestanspruchs verweist sie auf Folgendes: Der Antragsgegner habe anlässlich von Vergleichsverhandlungen schriftsätzlich ausgeführt, dass er bei einem Unterliegen im Güterrechtsverfahren seine Immobilie, deren Wert im Streit ist, veräußern müsse.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat weist die Beschwerde gegen den ablehnenden erstinstanzlichen VKH-Beschluss zurück. Ob ein Arrestgrund vorliege, richte sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen und gewissenhaft prüfenden Antragstellers. Die bloße subjektive Sicht des Gläubigers sei unerheblich (vgl. Vollkommer in Zöller, 33. Aufl., § 917 ZPO Rz. 4 m.w.N). In Güterrechtssachen liege ein Sicherungsbedürfnis als Arrestgrund vor, sofern die Vollstreckung des Anspruchs durch konkrete drohende Vermögensverschiebungen oder Verschwendungen gefährdet sei. Für die Besorgnis einer Vollstreckungsvereitelung sei regelmäßig ein unlauteres Verhalten des Schuldners erforderlich. Die Gesamtumstände müssten geprüft werden. Eine bloße Vermögensumschichtung ergebe noch keinen Arrestgrund. Ein solcher sei erst dann zu bejahen, wenn zu besorgen sei, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen werde (vgl. BGH v. 19.10.1995 – IX ZR 82/94, BGHZ 131, 95 ff.). Die offene Ansprache der Veräußerungsthematik entspreche hingegen einer in Vergleichsverhandlungen geradezu wünschenswerten Transparenz. Sie widerspreche diametral einer Vereitelungsabsicht. Diese gehe typischerweise mit einer Heimlichkeit gegenüber dem Gläubiger und einer Erfüllungsverweigerung des Schuldners einher.


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