Bdb. OLG, Beschl. 1.3.2021 - 9 UF 141/18
Kindesunterhalt: Ersatzhaftung des betreuenden Elternteils
Autor: VorsRiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2021
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2021
Auch der betreuende Elternteil ist ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter i.S.v. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3
Der Antragsgegner ist seit dem 1.1.2018 beim Kreissportbund beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.189,03 €. Er bewohnt eine finanzierte Immobilie mit einer Wohnfläche von 107 m2. Der Antragsgegner hat mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin zwei weitere, in den Jahren 2015 und 2017 geborene Kinder, die im mütterlichen Haushalt leben.
Die Kindesmutter ist Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe. Sie arbeitet seit Oktober 2018 als Leitende Oberärztin für ein Krankenhaus und zusätzlich in der Zweigpraxis eines MVZ. Die Mutter bewohnt mit den Kindern eine eigene Immobilie mit einer Wohnfläche von 200 m2.
Der Antragsteller erbringt für die Kinder seit Juli 2017 Unterhaltsvorschussleistungen und hat zuletzt beantragt, den Antragsgegner – in Abänderung der oben angeführten Jugendamtsurkunden – zu verpflichten, für jedes Kind ab Juli 2017 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Mindestunterhalt abzgl. des vollen Kindergeldes und für die Zeit von Juli 2017 bis April 2018 geleisteter Unterhaltsbeträge zu zahlen.
Der Antragsgegner ist dem Abänderungsbegehren unter Verweis auf eine Vereinbarung auch mit der Kindesmutter über monatliche Zahlungen i.H.v. 50 € pro Kind entgegen getreten. Er hat ferner geltend gemacht, die Kindesmutter verfüge über weitaus höhere Einkünfte, so dass sie auch für den Barunterhalt der Kinder aufkommen müsse. Im Jahr 2008 habe ihr Bruttoeinkommen schon 230.678 € betragen. Es sei davon auszugehen, dass die Kindesmutter einen Verdienst – ohne Privatliquidationen – von mindestens 19.000 € brutto im Monat erziele, was einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 10.050 € bei Steuerklasse I entspreche. Ferner sei auch ein Wohnvorteil von 1.000 € zuzurechnen.
Das AG hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 6.6.2018 in Abänderung der Urkunden des Jugendamts verpflichtet, an das Land aus übergegangenem Recht für beide Kinder ab dem 1.1.2018 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des vollen Kindergeldes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen. Für die Monate Juli bis Dezember 2017 bestehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht. Die Eltern hätten sich auf eine monatliche Unterhaltsleistung von 50 € pro Kind verständigt, die auch gezahlt worden sei. Die Unterhaltsvereinbarung gelte aber nur bis zum 31.12.2017. Ab Januar 2018 sei der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die erbrachten UVG-Leistungen zu erstatten. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.189,03 € könne er die geltend gemachten Unterhaltsbeträge auch leisten, selbst unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Da der notwendige Selbstbehalt gewahrt sei, komme eine Ersatzhaftung der Kindesmutter nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht in Betracht.
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3
Das Problem
Der im Februar 1972 geborene Antragsgegner, der von Beruf Diplom-Sportlehrer ist, als Erzieher und zeitweise selbständig arbeitete, ist der Vater der im Jahr 2002 und 2004 geborenen Kinder, die aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der im Oktober 1970 geborenen Kindesmutter stammen und im Haushalt ihrer Mutter leben. Mit zwei Urkunden des Jugendamts vom 1.6.2017 verpflichtete sich der Antragsgegner, ab Juni 2017 für beide Kinder einen monatlichen Unterhalt von jeweils 50 € bis zu deren Volljährigkeit zu zahlen. Diesen Unterhalt zahlte er auch zu Händen der Kindesmutter.Der Antragsgegner ist seit dem 1.1.2018 beim Kreissportbund beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.189,03 €. Er bewohnt eine finanzierte Immobilie mit einer Wohnfläche von 107 m2. Der Antragsgegner hat mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin zwei weitere, in den Jahren 2015 und 2017 geborene Kinder, die im mütterlichen Haushalt leben.
Die Kindesmutter ist Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe. Sie arbeitet seit Oktober 2018 als Leitende Oberärztin für ein Krankenhaus und zusätzlich in der Zweigpraxis eines MVZ. Die Mutter bewohnt mit den Kindern eine eigene Immobilie mit einer Wohnfläche von 200 m2.
Der Antragsteller erbringt für die Kinder seit Juli 2017 Unterhaltsvorschussleistungen und hat zuletzt beantragt, den Antragsgegner – in Abänderung der oben angeführten Jugendamtsurkunden – zu verpflichten, für jedes Kind ab Juli 2017 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Mindestunterhalt abzgl. des vollen Kindergeldes und für die Zeit von Juli 2017 bis April 2018 geleisteter Unterhaltsbeträge zu zahlen.
Der Antragsgegner ist dem Abänderungsbegehren unter Verweis auf eine Vereinbarung auch mit der Kindesmutter über monatliche Zahlungen i.H.v. 50 € pro Kind entgegen getreten. Er hat ferner geltend gemacht, die Kindesmutter verfüge über weitaus höhere Einkünfte, so dass sie auch für den Barunterhalt der Kinder aufkommen müsse. Im Jahr 2008 habe ihr Bruttoeinkommen schon 230.678 € betragen. Es sei davon auszugehen, dass die Kindesmutter einen Verdienst – ohne Privatliquidationen – von mindestens 19.000 € brutto im Monat erziele, was einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 10.050 € bei Steuerklasse I entspreche. Ferner sei auch ein Wohnvorteil von 1.000 € zuzurechnen.
Das AG hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 6.6.2018 in Abänderung der Urkunden des Jugendamts verpflichtet, an das Land aus übergegangenem Recht für beide Kinder ab dem 1.1.2018 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des vollen Kindergeldes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen. Für die Monate Juli bis Dezember 2017 bestehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht. Die Eltern hätten sich auf eine monatliche Unterhaltsleistung von 50 € pro Kind verständigt, die auch gezahlt worden sei. Die Unterhaltsvereinbarung gelte aber nur bis zum 31.12.2017. Ab Januar 2018 sei der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die erbrachten UVG-Leistungen zu erstatten. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.189,03 € könne er die geltend gemachten Unterhaltsbeträge auch leisten, selbst unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Da der notwendige Selbstbehalt gewahrt sei, komme eine Ersatzhaftung der Kindesmutter nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht in Betracht.