Bdb. OLG, Beschl. 24.3.2020 - 9 UF 217/19
Verwirkung von Ansprüchen der Ehegatten untereinander
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & MastFamilienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2020
Sofern einem Ehegatten gegen den anderen Ansprüche zustehen, muss er diese im Rahmen der Auskunftserteilung zum Endvermögen aufführen. Tut er dies nicht und verstreicht eine Zeit von mehr als einem Jahr bis zur erstmaligen Geltendmachung der Forderungen, tritt insoweit Verwirkung ein. Ein Verschulden ist nicht notwendig.
BGB § 207, § 242, § 1384
BGB § 207, § 242, § 1384