Bdb. OLG, Beschl. 25.10.2020 - 9 UF 178/20
Unterhaltsanspruch des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen die (Lebens-)Partnerin der Mutter
Autor: RiOLG Walther Siede, München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2021
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2021
Ein Kind kann die Lebenspartnerin seiner Mutter nach den Regeln über den Vertrag zugunsten Dritter auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen, wenn diese der Zeugung des Kindes mittels Samenspende mit dem Ziel, die Rolle als zweiter Elternteil zu erlangen, zugestimmt hatte.
BGB § 313, § 328, §§ 1601 ff.
In der Folgezeit schließen die beiden Frauen eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Außerdem lässt die Antragsgegnerin mit Zustimmung ihrer Partnerin sowie des Samenspenders nach Geburt des Kindes einen Antrag auf Ausspruch der Annahme des Kindes notariell beurkunden, der jedoch (noch) nicht bei Gericht eingereicht ist. Kurze Zeit später trennen sich die Partnerinnen. Das Verfahren wegen Aufhebung der Lebenspartnerschaft ruht derzeit.
Das Kind, vertreten durch die Mutter, nimmt deren Partnerin (Antragsgegnerin) auf Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts in Anspruch. Das AG hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet. Diese legt dagegen Beschwerde ein und beantragt Verfahrenskostenhilfe.
Der Senat knüpft an die Rechtsprechung des BGH an: Dieser hatte zunächst für den Ehemann einer kinderlos gebliebenen Ehe (BGH v. 3.5.1995 – XII ZR 29/94, FamRZ 1995, 861), dann auch für den nicht verheirateten Partner der Mutter (BGH v. 23.9.2015 – XII ZR 99/14, FamRZ 2015, 2134 = FamRB 2015, 448) entschieden, dass in der Einwilligung des Mannes zur heterologen Insemination ein an die Mutter gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Vertrags zugunsten des zu zeugenden Kindes gem. § 328 BGB liegen könne, durch den sich der Mann zur Zahlung des Unterhalts für dieses Kind verpflichte, das die Mutter durch Durchführung der heterologen Insemination konkludent annehme. Hierdurch entstehe ein von der Abstammung des Kindes unabhängiger Unterhaltsanspruch des Kindes. Diese Rechtsprechung dehnt der Senat nun auf die gleichgeschlechtliche Partnerin der Mutter des Kindes aus.
BGB § 313, § 328, §§ 1601 ff.
Das Problem
Zwei in gleichgeschlechtlicher, nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Frauen entscheiden sich für ein Kind, das im Wege der heterologen Insemination gezeugt werden soll. Sie finden über ein Internetportal einen Mann, der sich als Samenspender zur Verfügung stellt. Die Antragsgegnerin führt die Schwangerschaft ihrer Partnerin herbei, indem sie diese mit dem in einer Spritze übergebenen Samen des Spenders befruchtet.In der Folgezeit schließen die beiden Frauen eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Außerdem lässt die Antragsgegnerin mit Zustimmung ihrer Partnerin sowie des Samenspenders nach Geburt des Kindes einen Antrag auf Ausspruch der Annahme des Kindes notariell beurkunden, der jedoch (noch) nicht bei Gericht eingereicht ist. Kurze Zeit später trennen sich die Partnerinnen. Das Verfahren wegen Aufhebung der Lebenspartnerschaft ruht derzeit.
Das Kind, vertreten durch die Mutter, nimmt deren Partnerin (Antragsgegnerin) auf Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts in Anspruch. Das AG hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet. Diese legt dagegen Beschwerde ein und beantragt Verfahrenskostenhilfe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG weist den Verfahrenskostenhilfeantrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurück und kündigt gleichzeitig eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren an.Der Senat knüpft an die Rechtsprechung des BGH an: Dieser hatte zunächst für den Ehemann einer kinderlos gebliebenen Ehe (BGH v. 3.5.1995 – XII ZR 29/94, FamRZ 1995, 861), dann auch für den nicht verheirateten Partner der Mutter (BGH v. 23.9.2015 – XII ZR 99/14, FamRZ 2015, 2134 = FamRB 2015, 448) entschieden, dass in der Einwilligung des Mannes zur heterologen Insemination ein an die Mutter gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Vertrags zugunsten des zu zeugenden Kindes gem. § 328 BGB liegen könne, durch den sich der Mann zur Zahlung des Unterhalts für dieses Kind verpflichte, das die Mutter durch Durchführung der heterologen Insemination konkludent annehme. Hierdurch entstehe ein von der Abstammung des Kindes unabhängiger Unterhaltsanspruch des Kindes. Diese Rechtsprechung dehnt der Senat nun auf die gleichgeschlechtliche Partnerin der Mutter des Kindes aus.