Befristung: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit
Autor: RA Mark Bittner, Hamburg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2013
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2013
Die Unwirksamkeit einer vereinbarten Befristung des Mietvertrages führt zu einer ausfüllungsbedürftigen Vertragslücke, welche durch ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass anstelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt.
BGH, Urt. v. 10.7.2013 - VIII ZR 388/12
Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen - 2 S 39/12
BGB §§ 575 Abs. 1 S. 2, 157
Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1.11.2004 und endet am 31.10.2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption.
Mit Schreiben vom 28.2.2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.8.2011 sowie im Laufe des Räumungsrechtsstreits mit Schreiben vom 2.10.2012 noch einmal fristlos. AG und LG gaben der Räumungsklage statt, wogegen sich der Beklagte nun mit der vom LG zugelassenen Revision wendet.
BGH, Urt. v. 10.7.2013 - VIII ZR 388/12
Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen - 2 S 39/12
BGB §§ 575 Abs. 1 S. 2, 157
Das Problem:
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten einen Wohnungsmietvertrag mit folgender individualvertraglich vereinbarter Mietzeitbestimmung:Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1.11.2004 und endet am 31.10.2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption.
Mit Schreiben vom 28.2.2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.8.2011 sowie im Laufe des Räumungsrechtsstreits mit Schreiben vom 2.10.2012 noch einmal fristlos. AG und LG gaben der Räumungsklage statt, wogegen sich der Beklagte nun mit der vom LG zugelassenen Revision wendet.