Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von Voll- in Teilzeit – Rechtsprechungsänderung des BAG
Autor: RA FAArbR Dr. Norbert Windeln, LL.M., avocado rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2015
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2015
Wechselt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen, so darf dies nicht zu einer Minderung der während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage führen. Die anderslautende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist unwirksam.
BAG, Urt. v. 10.2.2015 - 9 AZR 53/14 (F)
Vorinstanz: LAG Hessen - 13 Sa 590/12
TVöD § 26 Abs. 1 Satz 3; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134
§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD sieht vor, dass sich bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Arbeitstage der Urlaubsanspruch entsprechend erhöht oder vermindert. Die beklagte Arbeitgeberin hat daraufhin für das Kalenderjahr insgesamt einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen gewährt (4/5 von 30 Tagen). Der Kläger ist der Ansicht, dass der bereits während der ersten sechs Monate in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen durch den Wechsel in die Teilzeit nicht gekürzt werden dürfe, und beantragt die Feststellung, dass ihm für das Kalenderjahr insgesamt ein Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen zusteht (15 für die Vollzeittätigkeit im ersten Halbjahr zzgl. 12 für die Teilzeittätigkeit im zweiten Halbjahr).
BAG, Urt. v. 10.2.2015 - 9 AZR 53/14 (F)
Vorinstanz: LAG Hessen - 13 Sa 590/12
TVöD § 26 Abs. 1 Satz 3; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134
Das Problem
Gemäß dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren TVöD stand dem zunächst vollzeitbeschäftigen Kläger mit einer Fünf-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Im Juli wechselte der Kläger, der in diesem Kalenderjahr noch keinen Urlaub genommen hatte, in eine Teilzeitbeschäftigung mit nur noch vier Wochenarbeitstagen.§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD sieht vor, dass sich bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Arbeitstage der Urlaubsanspruch entsprechend erhöht oder vermindert. Die beklagte Arbeitgeberin hat daraufhin für das Kalenderjahr insgesamt einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen gewährt (4/5 von 30 Tagen). Der Kläger ist der Ansicht, dass der bereits während der ersten sechs Monate in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen durch den Wechsel in die Teilzeit nicht gekürzt werden dürfe, und beantragt die Feststellung, dass ihm für das Kalenderjahr insgesamt ein Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen zusteht (15 für die Vollzeittätigkeit im ersten Halbjahr zzgl. 12 für die Teilzeittätigkeit im zweiten Halbjahr).