Beschlussfassung: Anfechtungsbefugnis trotz eigener Zustimmung
Autor: VRiLG Dr. Johannes Hogenschurz, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2013
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2013
Auch wenn ein Wohnungseigentümer einem Eigentümerbeschluss zugestimmt und zuvor erklärt hat, er könne den überarbeiteten Beschlussvorschlag akzeptieren, bleibt er doch zur Anfechtung berechtigt.
LG Dortmund, Urt. v. 28.2.2013 - 11 S 232/12
Vorinstanz: AG Dortmund - 514 C 158/11
WEG § 46
Schließlich erscheint das Verhalten des Klägers nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht als treuwidrig. Weil der Eigentümerbeschluss inhaltlich unbestimmt ist, wird der Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt.
LG Dortmund, Urt. v. 28.2.2013 - 11 S 232/12
Vorinstanz: AG Dortmund - 514 C 158/11
WEG § 46
Das Problem:
Die Wohnungseigentümerversammlung diskutiert die Sanierung eines Weges. Einen früheren Beschluss über diese Sanierung hat der Kläger erfolgreich angefochten. Nach längerer Diskussion bejaht der Kläger die mehrfach ausdrücklich gestellte Frage, ob er mit dem überarbeiteten Beschlussvorschlag einverstanden ist und ihn so akzeptiert. Dann wird der Beschluss mehrheitlich gegen die Stimmen dreier anderer Wohnungseigentümer angenommen. Der Kläger erhebt wiederum Anfechtungsklage. Die beklagten übrigen Wohnungseigentümer wenden u.a. ein, der Kläger habe auf seine Anfechtungsbefugnis verzichtet.Die Entscheidung des Gerichts:
Das LG bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Weil das Anfechtungsrecht nicht nur das (persönliche) Minderheitenrecht schützt, sondern auch altruistisch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten vorträgt oder von dem Eigentümerbeschluss selbst nachteilig betroffen ist. Der Wohnungseigentümer kann allerdings auf sein Anfechtungsrecht verzichten. Insbesondere kann im Einzelfall durch die Zustimmung in Kenntnis eines Verfahrensmangels auf dessen Geltendmachung verzichtet werden. Im Übrigen, gerade hinsichtlich der Frage nach der Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung sind an einen Verzicht strenge Anforderungen zu stellen; regelmäßig liegt kein Verzicht vor, wenn er auch auf unbekannte Rechte bezogen werden soll. Hier liegt nach den Erklärungen des Klägers in der Eigentümerversammlung kein Verzicht vor, denn sie lassen nicht erkennen, dass der Kläger gerade auf eine Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verzichtet habe. Die Erklärung ist auch nicht nach abschließender Erörterung und der Abstimmung erfolgt. Unklar bleibt überdies, wem gegenüber sie erfolgt sein soll.Schließlich erscheint das Verhalten des Klägers nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht als treuwidrig. Weil der Eigentümerbeschluss inhaltlich unbestimmt ist, wird der Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt.