Beschränkte Aufsichtspflicht der Eltern hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder beim sog. Filesharing

Autor: Dr. Stefan Wille, MLE, BRANDI Rechtsanwälte, Hannover
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2013
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12 „Morpheus”

Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 23.3.2012 - 6 U 67/11
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 30.3.2011 - 28 O 716/10

BGB §§ 832, 1626; UrhG § 97

Das Problem:

Ausgangspunkt der hier besprochenen Entscheidung ist eine der typischen Konstellationen im Rahmen des sog. Filesharings. Nicht die Anschlussinhaber selbst, denen die IP-Adresse zugeordnet wird, über die die urheberrechtsverletzenden Uploads der Musiktitel erfolgen, nutzen die Filesharing-Plattform, sondern deren Kind. Unter Berufung auf deren Aufsichtspflichtverletzung bzw. die Haftung als Störer machen Tonträgerhersteller als Rechteinhaber ihre Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gleichwohl aber gegenüber den Eltern als Anschlussinhaber geltend. Die Instanzrechtsprechung sieht sich infolgedessen stets mit der Frage konfrontiert, welche Aufsichts- und Überwachungspflichten den Eltern gegenüber ihren Kindern auferlegt werden können. Die von den Gerichten hierzu aufgestellten höchst unterschiedlichen Vorgaben reichen von einer bloßen einmaligen Belehrungspflicht bis hin zur Pflicht zur regelmäßigen Überwachung des Kindes einhergehend mit der Ergreifung von technischen Schutzmaßnahmen wie insbesondere der Installation einer Firewall und der Einrichtung von Nutzerkonten mit beschränkte Nutzerbefugnissen. Letztere Ansicht vertrat allen voran die hiesige Vorinstanz, das OLG Köln, weshalb der Ausgang des Revisionsverfahrens beim BGH allseits mit Spannung erwartet wurde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH gab der Revision der Anschlussinhaber statt und wies die Klage der Tonträgerhersteller ab.

Teilnahmeverbot und Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen reichen zunächst aus: Die Bundesrichter zeigten ein recht liberales Erziehungsverständnis und schlossen sich der Ansicht an, wonach es zur Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht aus § 832 Abs. 1 BGB grundsätzlich genüge, ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihm eine Teilnahme daran zu verbieten.

Darüber hinaus gehende Kontroll- und möglicherweise auch Sperrpflichten entstünden – entgegen dem OLG Köln – erst dann, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. Erst dann werde aus der Belehrungs- eine Kontroll- und erforderlichenfalls auch Verhinderungspflicht. Denn nach der vom BGH angeführten Wertung des § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB sollen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihrer Kinder nach selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Hiermit sei eine anlassunabhängige regelmäßige Kontrollpflicht nicht zu vereinbaren.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten: Diese Grundsätze gelten, so der BGH, gleichermaßen für die Störerhaftung der Eltern. Dementsprechend sei die von den Rechteinhabern erhobene Klage auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten im Ergebnis abzuweisen, nachdem die Eltern hinreichend dargelegt hätten, Belehrungen und Verbote ausgesprochen zu haben.


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