Bestandteilseigenschaft eines Öltanks

Autor: Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar in Regen und Zwiesel
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2013
1. Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.2. Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

BGH, Urt. v. 19.10.2012 - V ZR 263/11

Vorinstanz: OLG München in Augsburg - 14 U 656/11

BGB §§ 94 Abs. 2, 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 912 Abs. 1, 1004 Abs. 1

Das Problem:

Die Mutter teilte ihr mit einem Wohnhaus mit Ölheizung bebautes Grundstück dergestalt auf, dass sich das Wohnhaus auf dem einen Grundstücksteil und der im Erdreich eingelassene Öltank auf dem anderen Grundstück befand. Sodann überließ sie die Grundstücke an zwei unterschiedliche Kinder. In den Überlassungsurkunden wurden Grunddienstbarkeiten zur Absicherung der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser bestellt, nicht jedoch für den Öltank. Der Eigentümer des „Öltankgrundstücks” verlangt von den Beklagten, den Enkelkindern der aufteilenden ursprünglichen Eigentümerin, Beseitigung des stillgelegten Öltanks. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das OLG hat der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Öltank beeinträchtige das Eigentum des Klägers in anderer Weise als durch Entziehung, da er das Grundstück insoweit, z.B. unterirdisch für einen Keller, nicht mehr nutzen kann. Die Beklagten sind Zustandsstörer, da sie Eigentümer des Öltanks jedenfalls bis zu dessen Stilllegung waren. Der Öltank ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gem. § 94 Abs. 2 BGB, auch wenn er sich außerhalb des Gebäudes befindet. Eine feste Verbindung mit dem Erdreich (§ 94 Abs. 1 BGB) liegt nicht vor; zudem geht § 94 Abs. 2 BGB als Spezialvorschrift vor. Bis zur Stilllegung bestand eine Duldungspflicht des Eigentümers des betroffenen Grundstücks. Diese folgt zwar nicht bereits aus den Vorschriften über den Überbau, da es insoweit an der Gebäudeeinheit fehlt. Aus der Überlassungsurkunde ergibt sich jedoch die stillschweigende Verpflichtung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit zum Belassen des Öltanks, solange dieser zur Versorgung des Nachbargrundstücks erforderlich war. Mit der Stilllegung entfiel jedoch diese Duldungspflicht. Zu diesem Zeitpunkt entstand der Anspruch des Klägers auf Beseitigung. Erst dann hat die Verjährung zu laufen begonnen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).


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