Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung – Kündigung „zum nächstmöglichen Termin”
Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Martin Reufels, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2013
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2013
Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
BAG, Urt. v. 20.6.2013 - 6 AZR 805/11
Vorinstanz: LAG Hamm - 6 Sa 9/11
InsO § 113 Abs. 1 Satz 2; BGB § 622 Abs. 2 Satz 1
BAG, Urt. v. 20.6.2013 - 6 AZR 805/11
Vorinstanz: LAG Hamm - 6 Sa 9/11
InsO § 113 Abs. 1 Satz 2; BGB § 622 Abs. 2 Satz 1