Betreuungsunterhaltsanspruch einer Studentin
Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2014
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2014
Die Fortsetzung eines wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unterbrochenen Studiums begründet in der Regel keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.4.2014 - 2 UF 238/13 (n.rkr.)
Vorinstanz: AG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2013 - 6 F 47/13
BGB § 1615l Abs. 2
Die besondere Belastung von F durch die Betreuung von T sei zwar als elternbezogener Grund i.S.d. § 1615l Abs. 2 Satz 4 u. 5 BGB zu werten, stehe aber einer Erwerbstätigkeit in den Zeiten der Fremdbetreuung nicht entgegen. Dagegen könne F keinen verlängerten Betreuungsunterhalt mit der Begründung verlangen, dass sie ihr Studium wegen der Geburt von T unterbrochen habe. Elternbezogene Gründe rechtfertigten die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nur, wenn aus einer gemeinsamen Lebensplanung der Eltern ein entsprechender Vertrauenstatbestand hergeleitet werden könne. Das sei hier nicht der Fall, zumal M und F vor der Geburt von T nicht zusammengelebt hätten und F daher nicht von einer Absicherung durch M habe ausgehen dürfen. Für nicht verheiratete Eltern gebe es keine § 1575 BGB vergleichbare Regelung. F sei vielmehr darauf zu verweisen, BAföG-Leistungen zu beantragen oder Unterhalt von ihren Eltern zu verlangen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.4.2014 - 2 UF 238/13 (n.rkr.)
Vorinstanz: AG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2013 - 6 F 47/13
BGB § 1615l Abs. 2
Das Problem
Die Eltern des im Oktober 2010 geborenen, schwerbehinderten Kindes T sind nicht verheiratet. Die Antragstellerin (F) unterbrach ihr Studium wegen der Schwangerschaft und Geburt von T. Der Antragsgegner (M) schloss sein Studium ab und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter. F hat ihr Studium wieder aufgenommen und lebt mit T bei ihren Eltern. T besucht wochentags von 9:00 bis 15:00 Uhr eine Kindertagesstätte, im Übrigen betreut ihn F. Bis Oktober 2012 zahlte M an F Betreuungsunterhalt. F verlangt von ihm Zahlung von Betreuungsunterhalt auch ab November 2012. Das AG hat ihrem Antrag stattgegeben; dagegen richtet sich die Beschwerde von M.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG ändert die Entscheidung des AG ab und spricht M den geforderten Unterhalt nur für die Zeit bis Oktober 2013 zu. Bis Oktober 2013 habe F einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen, weil eine Erwerbstätigkeit von ihr gem. § 1615l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB nicht erwartet werden könne. Dass T fremdbetreut werde und F studiere, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Eine Unterhaltspflicht über die Vollendung des dritten Lebensjahres von T komme aber nicht in Betracht. F habe nicht nachgewiesen, dass sie ihren Bedarf nicht durch eine zumutbare Teilzeittätigkeit decken könne. Die Behinderung von T erfordere zwar eine besondere persönliche Betreuung durch F. T werde aber wochentags an 6 Stunden in der Kita betreut, so dass F unter Berücksichtigung von Hol- und Bringzeiten 25 Stunden pro Woche arbeiten und dadurch ca. 850 € verdienen könne. Gelegentliche Fehlzeiten des Kindes aufgrund von Krankheiten müsse der betreuende Elternteil auffangen, ggf. mit familiärer Unterstützung. Dass ihr dies nicht möglich sei, habe F nicht dargelegt.Die besondere Belastung von F durch die Betreuung von T sei zwar als elternbezogener Grund i.S.d. § 1615l Abs. 2 Satz 4 u. 5 BGB zu werten, stehe aber einer Erwerbstätigkeit in den Zeiten der Fremdbetreuung nicht entgegen. Dagegen könne F keinen verlängerten Betreuungsunterhalt mit der Begründung verlangen, dass sie ihr Studium wegen der Geburt von T unterbrochen habe. Elternbezogene Gründe rechtfertigten die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nur, wenn aus einer gemeinsamen Lebensplanung der Eltern ein entsprechender Vertrauenstatbestand hergeleitet werden könne. Das sei hier nicht der Fall, zumal M und F vor der Geburt von T nicht zusammengelebt hätten und F daher nicht von einer Absicherung durch M habe ausgehen dürfen. Für nicht verheiratete Eltern gebe es keine § 1575 BGB vergleichbare Regelung. F sei vielmehr darauf zu verweisen, BAföG-Leistungen zu beantragen oder Unterhalt von ihren Eltern zu verlangen.