Betriebsbedingte Kündigung – Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung

Autor: RA FAArbR Dr. Ulrich Boudon, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2015
Unternehmerisch-organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen, müssen bei Zugang der Kündigung zwar noch nicht umgesetzt sein. Der Arbeitgeber muss aber zumindest die Absicht und den Willen, diese Maßnahmen vorzunehmen, bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend gebildet haben. Der betreffende Entschluss des Arbeitgebers unterliegt keinem Formzwang.

BAG, Urt. v. 31.7.2014 - 2 AZR 422/13

Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 16 Sa 1652/12

KSchG § 1 Abs. 1 u. 2; ZPO § 286 Abs. 1

Das Problem

Der Kläger war der frühere Geschäftsführer der Beklagten. Nach einem Gesellschafterwechsel legte er sein Amt nieder und setzte seine Tätigkeit als Prokurist auf der Basis des unveränderten früheren Geschäftsführer-Dienstvertrags fort. Später entzog die Beklagte dem Kläger die Prokura und bestellte einen ihrer Mitarbeiter zum Geschäftsführer. Dieser sollte die Aufgaben des Klägers übernehmen. Die gegen die betriebsbedingte Kündigung erhobene Klage hatte sowohl in der Berufungs- als auch in der Revisionsinstanz keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG hegt bereits erhebliche Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers. Sein Status spielte in den Vorinstanzen und den Schriftsätzen der Parteien keine streitige Rolle. Die Verwendung der Rechtsbegriffe in den Urteilsgründen des Berufungsgerichts nehme deshalb an der Bindungswirkung des § 559 Abs. 2 ZPO nicht teil. Denkbar sei, dass der Kläger auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer, sondern weiterhin auf der Grundlage eines Dienstvertrags als freier Dienstnehmer beschäftigt worden sei, da er weiterhin das operative Geschäft der Beklagten weisungsfrei gleichsam „organschaftlich” als Prokurist geleitet habe.

Den objektiv zutreffenden dienstrechtlichen Status des Klägers ließ das BAG im Ergebnis aber offen, weil sich die Kündigung als sozial gerechtfertigt erwies.


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