Betriebskostenabrechnung: Belegeinsicht am Mietort

Autor: RA Klaus Schach, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2011
Befinden sich die Mietsache (bzw. der Wohnsitz des Mieters) und der Sitz des Vermieters nicht am selben Ort, kann der Mieter im Zweifel Belegeinsicht am Mietort verlangen; das gilt jedenfalls dann, wenn die Einsicht am Sitz des Vermieters wegen zu großer Entfernung unzumutbar ist. In diesem Fall muss sich der Mieter auch nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen.

LG Freiburg i. Br., Urt. v. 24.3.2011 - 3 S 348/10

Vorinstanz: AG Freiburg i. Br. - 10 C 2317/10

BGB §§ 535, 556 Abs. 3

Das Problem:

Der Kläger wohnt in seiner Mietwohnung in Freiburg im Breisgau, der Vermieter/Beklagte hat seinen Sitz in Bochum. Der Kläger verlangt Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung 2008, was der Vermieter verweigert hat und gescannte Belege zur Verfügung stellen möchte.

Die Entscheidung des Gerichts:

In der Berufung gab das LG der Klage dahingehend statt, dass der Vermieter dem Kläger die Einsichtnahme in die Originalbelege am Mietort Freiburg zu ermöglichen habe. Die Kammer schließt sich der verbreiteten Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung an, dass der Mieter Einsicht am Mietort jedenfalls dann verlangen könne, wenn dieser Ort und der Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt seien, was vorliegend der Fall sei. Der Mieter habe ein schutzwürdiges Interesse, sich zur Einsichtnahme nicht nach Bochum begeben zu müssen. Der Vortrag des Vermieters, die Einsichtnahme in Freiburg sei mangels eigenen Büros dort nicht zumutbar, überzeugten nicht. An die Räumlichkeiten, die vorhanden sein müssten, seien keine besonderen Anforderungen zu stellen. Im Grunde benötige der Vermieter lediglich eine Person, die den Gewahrsam über die Originalbelege ausübe, während der Mieter oder sein Bevollmächtigter die Belege einsehe. Besondere Sachkenntnisse bräuchte diese Person nicht zu haben. Es sei nicht erforderlich, dass der Vermieter die Belege aus der Hand gebe; er könne vom Mieter verlangen, dass dieser eine von ihm zu bestimmende Örtlichkeit in Freiburg aufsuche. Der Mieter müsse sich auch nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen, gleich ob mit oder ohne Kostenerstattungspflicht. Der Mieter könne ein berechtigtes Interesse daran haben, zunächst Einsicht in die Originale zu erhalten, um sich zügig von der Richtigkeit der Abrechnung zu überzeugen oder aber etwaige Einwendungen von vornherein punktgenau vorbringen und beschränken zu können.


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