Betriebskostenabrechnung: Vorauszahlungskürzung durch Mieter
Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2013
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2013
1. Rügt der Mieter konkret inhaltliche Fehler der Betriebskostenabrechnung und errechnet er das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst, kann er auf dessen Grundlage die Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB anpassen.2. Ist dem Mieter wegen eines vorliegenden Abrechnungsergebnisses die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen verwehrt, kann er mit einem Abrechnungsguthaben gegenüber der Miete aufrechnen.
BGH, Urt. v. 6.2.2013 - VIII ZR 184/12
Vorinstanz: LG Görlitz - 2 S 1/12
BGB § 560 Abs. 4
BGH, Urt. v. 6.2.2013 - VIII ZR 184/12
Vorinstanz: LG Görlitz - 2 S 1/12
BGB § 560 Abs. 4