Betriebsübergang – Rettungsdienst
Autor: RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2015
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2015
Der Betrieb eines Rettungsdienstes wird insbesondere durch die Fahrzeuge geprägt. Sofern lediglich Arbeitnehmer, nicht aber die Einsatzfahrzeuge auf einen Erwerber übergehen, liegt daher regelmäßig kein Betriebsübergang vor.
LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.11.2014 - 4 Sa 154/13
Vorinstanz: ArbG Halle - 1 Ca 936/12
BGB § 613a
Der Landkreis hat dann den Rettungsdienst wieder selbst übernommen. Hierfür schrieb er Stellen aus und stellte alle Arbeitnehmer des J e.V. und weitere Arbeitnehmer ein. Er erwarb eigene Fahrzeuge für den Rettungsdienst. Die durch den J e.V. genutzten Fahrzeuge übernahm er hingegen nicht. Im Hinblick auf die Rettungswachen hatte der J e.V. sein Besitzrecht vom Landkreis abgeleitet. Nunmehr nutzte der Landkreis die Rettungswachen wieder selbst.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm Zahlungsansprüche auf der Grundlage des Anstellungsvertrags mit dem J e.V. zustehen.
Auch die Tatsache, dass es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt, steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. Im Hinblick auf die Liegenschaften (Leitstelle, Rettungswachen, etc.) hatte der J e.V. seine Rechtsposition vom beklagten Landkreis abgeleitet und sind die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum 31.5.2011 und damit mit dem Ende der Tätigkeit des J e.V. beendet worden.
LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.11.2014 - 4 Sa 154/13
Vorinstanz: ArbG Halle - 1 Ca 936/12
BGB § 613a
Das Problem
Der Kläger war als Mitarbeiter im Rettungsdienst bei dem J e.V. tätig. Dieser erbrachte den Rettungsdienst in dem beklagten Landkreis.Der Landkreis hat dann den Rettungsdienst wieder selbst übernommen. Hierfür schrieb er Stellen aus und stellte alle Arbeitnehmer des J e.V. und weitere Arbeitnehmer ein. Er erwarb eigene Fahrzeuge für den Rettungsdienst. Die durch den J e.V. genutzten Fahrzeuge übernahm er hingegen nicht. Im Hinblick auf die Rettungswachen hatte der J e.V. sein Besitzrecht vom Landkreis abgeleitet. Nunmehr nutzte der Landkreis die Rettungswachen wieder selbst.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm Zahlungsansprüche auf der Grundlage des Anstellungsvertrags mit dem J e.V. zustehen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht geht davon aus, dass kein Betriebsübergang auf den beklagten Landkreis vorlag. Es folgt in seiner Argumentation einer Entscheidung des BAG aus 2012, wonach die sächlichen Betriebsmittel und insbesondere die Rettungsfahrzeuge für den Betrieb „Rettungsdienst” identitätsprägend sind (BAG, Urt. v. 10.5.2012 – 8 AZR 434/11, ArbRB online). Daher ist es auch unschädlich, wenn alle Arbeitnehmer, die zuvor bei dem J e.V. tätig waren, nunmehr beim beklagten Landkreis tätig sind.Auch die Tatsache, dass es sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt, steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. Im Hinblick auf die Liegenschaften (Leitstelle, Rettungswachen, etc.) hatte der J e.V. seine Rechtsposition vom beklagten Landkreis abgeleitet und sind die entsprechenden Rechtsverhältnisse zum 31.5.2011 und damit mit dem Ende der Tätigkeit des J e.V. beendet worden.