Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden
Autor: Rechtsanwalt Rolf Oetter, Duisburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2014
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2014
Auszubildende sind Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG, sofern sie betrieblich-praktisch in den Betrieb eingegliedert werden.
BAG, Beschl. v. 6.11.2013 - 7 ABR 76/11
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 3 TaBV 326/11
BetrVG § 5 Abs. 1; Gesetz über technische Assistenten in der Medizin; Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin ist streitig, ob die Auszubildenden in den Bereichen Medizinisch-Technische Laboratoriumsassistenz, Physiotherapie und Medizinisch-Technische Radiologieassistenz, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Klinikum haben und deren praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin stattfindet, Arbeitnehmer sind. Diese Schüler erhalten keine Ausbildungsvergütung. Ihre praktische Ausbildung wird sukzessive abgeleistet. Dabei sind die Auszubildenden in die Arbeitsgruppen des Klinikums integriert. Sie werden in den jeweiligen Dienstplänen geführt und sind unter der Aufsicht von Fachkräften tätig.
Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, dass die Schüler zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehören. Die Arbeitgeberin ist dagegen der Auffassung, dass von einer betrieblichen Ausbildung nicht gesprochen werden könne, da nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bereits in zeitlicher Hinsicht der schulische Ausbildungsanteil überwiege.
Von einer Eingliederung sei auszugehen, wenn sich die berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollziehe, zu dessen Erreichung Arbeitnehmer zusammenwirkten. Auszubildende unterschieden sich von den anderen Arbeitnehmern im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollten, die bei den Angestellten des Betriebs bereits vorhanden seien. Der enge Zusammenhang von Berufsausbildung und im Betrieb anfallenden Arbeiten rechtfertige es, die Auszubildenden als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen. Anders sei dies lediglich bei einer rein schulischen Unterweisung, da hier keine betrieblich-praktische Eingliederung erfolge. Für eine Eingliederung genüge es, wenn sie im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks Teil eines einheitlichen Ausbildungsganges sei.
Im Streitfall sähen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vor, dass die praktische Ausbildung an einem Krankenhaus oder einer entsprechenden medizinischen Einrichtung erfolge, d.h. im Rahmen der dortigen arbeitstechnischen Organisation. Maßgeblich sei zudem, dass die betriebliche Ausbildung hier qualitativ zumindest die gleiche Bedeutung habe wie die schulische. Bei der Arbeitgeberin handele es sich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb, da sie ein Krankenhaus betreibe, das sich mit der Patientenversorgung befasse.
BAG, Beschl. v. 6.11.2013 - 7 ABR 76/11
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 3 TaBV 326/11
BetrVG § 5 Abs. 1; Gesetz über technische Assistenten in der Medizin; Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
Das Problem:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Klinikum und ist darüber hinaus Trägerin einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheitsberufe (Medizinische Schule). Die Schule verfügt über 600 Ausbildungsplätze in verschiedenen medizinischen und pflegerischen Ausbildungsberufen. Die Schule besuchen sowohl Schüler mit einem Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin als auch solche, die zum Unterricht in die Schule entsandt werden.Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin ist streitig, ob die Auszubildenden in den Bereichen Medizinisch-Technische Laboratoriumsassistenz, Physiotherapie und Medizinisch-Technische Radiologieassistenz, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Klinikum haben und deren praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin stattfindet, Arbeitnehmer sind. Diese Schüler erhalten keine Ausbildungsvergütung. Ihre praktische Ausbildung wird sukzessive abgeleistet. Dabei sind die Auszubildenden in die Arbeitsgruppen des Klinikums integriert. Sie werden in den jeweiligen Dienstplänen geführt und sind unter der Aufsicht von Fachkräften tätig.
Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, dass die Schüler zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehören. Die Arbeitgeberin ist dagegen der Auffassung, dass von einer betrieblichen Ausbildung nicht gesprochen werden könne, da nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bereits in zeitlicher Hinsicht der schulische Ausbildungsanteil überwiege.
Die Entscheidung des Gerichts:
Mit den Vorinstanzen hat das BAG angenommen, dass es sich bei den in Frage stehenden Auszubildenden um Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Die Arbeitnehmereigenschaft setze voraus, dass der Auszubildende in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sei. Es komme nicht darauf an, ob eine Vergütung gezahlt werde.Von einer Eingliederung sei auszugehen, wenn sich die berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollziehe, zu dessen Erreichung Arbeitnehmer zusammenwirkten. Auszubildende unterschieden sich von den anderen Arbeitnehmern im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollten, die bei den Angestellten des Betriebs bereits vorhanden seien. Der enge Zusammenhang von Berufsausbildung und im Betrieb anfallenden Arbeiten rechtfertige es, die Auszubildenden als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen. Anders sei dies lediglich bei einer rein schulischen Unterweisung, da hier keine betrieblich-praktische Eingliederung erfolge. Für eine Eingliederung genüge es, wenn sie im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks Teil eines einheitlichen Ausbildungsganges sei.
Im Streitfall sähen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vor, dass die praktische Ausbildung an einem Krankenhaus oder einer entsprechenden medizinischen Einrichtung erfolge, d.h. im Rahmen der dortigen arbeitstechnischen Organisation. Maßgeblich sei zudem, dass die betriebliche Ausbildung hier qualitativ zumindest die gleiche Bedeutung habe wie die schulische. Bei der Arbeitgeberin handele es sich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb, da sie ein Krankenhaus betreibe, das sich mit der Patientenversorgung befasse.