BGH, Beschl. 13.12.2022 - VIII ZR 96/22
Härtefallprüfung im Räumungsverfahren
Autor: RA FAWuWR Norbert Monschau, Anwaltkooperation Schneider | Monschau, Erftstadt, Neunkirchen, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2023
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2023
Wer in einem Räumungsverfahren nach einer Eigenbedarfskündigung einen Härtefall geltend macht, hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör dahingehend, dass dieser Einwand gebührend gewürdigt wird.
BGB §§ 574 Abs. 1, § 543 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Das AG Fürstenfeldbruck hielt diesen – bestrittenen – Vortrag für unerheblich und gab der Räumungsklage statt. In der Berufungsinstanz legte die Mieterin ein fachärztliches Attest vor, das ihre Krankheit bestätigte und auch die Gefahr einer gravierenden Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands im Fall der Räumung auswies. Das LG hielt den Inhalt des Attestes für unschlüssig und nicht aussagekräftig und wies die Berufung zurück, ohne die Revision zuzulassen. Die Mieterin wandte sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.
BGB §§ 574 Abs. 1, § 543 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Das Problem
Der Vermieter kündigte das langjährige Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Die Mieterin hatte kurz zuvor ihr Baby verloren und berief sich auf einen Härtefall, weil sie psychisch schwer angeschlagen sei. Im Räumungsrechtsstreit behauptete sie, sie leide unter einer Depression, einer Angststörung und einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Im Fall des Umzugs befürchte sie, nicht mehr eigenständig leben zu können, weil die Wohnung ihr letzter Rückzugsort sei.Das AG Fürstenfeldbruck hielt diesen – bestrittenen – Vortrag für unerheblich und gab der Räumungsklage statt. In der Berufungsinstanz legte die Mieterin ein fachärztliches Attest vor, das ihre Krankheit bestätigte und auch die Gefahr einer gravierenden Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands im Fall der Räumung auswies. Das LG hielt den Inhalt des Attestes für unschlüssig und nicht aussagekräftig und wies die Berufung zurück, ohne die Revision zuzulassen. Die Mieterin wandte sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.