BGH, Beschl. 13.3.2024 - XII ZB 243/23
Gesamtschuldnerausgleich und Kindesunterhalt
Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2024
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2024
Wird der Abtrag gemeinsamer Schulden bei der Bemessung des Unterhalts gemeinsamer Kinder berücksichtigt, liegt darin in der Regel keine anderweitige Bestimmung, die einem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich entgegensteht.
BGB § 426 Abs. S. 1
BGB § 426 Abs. S. 1