BGH, Beschl. 13.3.2024 - XII ZB 243/23

Gesamtschuldnerausgleich und Kindesunterhalt

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2024
Wird der Abtrag gemeinsamer Schulden bei der Bemessung des Unterhalts gemeinsamer Kinder berücksichtigt, liegt darin in der Regel keine anderweitige Bestimmung, die einem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich entgegensteht.

BGB § 426 Abs. S. 1

Das Problem

Die Beteiligten waren seit 2010 verheiratet, aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. 2019 trennten sie sich, 2021 wurde ihre Ehe geschieden. Während des Zusammenlebens und nach ihrem Auszug aus dem beiden Eheleuten gehörenden Familienheim zahlte die Antragstellerin absprachegemäß die Kosten für dessen Finanzierung (mtl. ca. 1.350 €) zunächst weiter, die Antragsgegnerin trug alle weiteren Lebenshaltungskosten für sich und die Kinder. Im März 2020 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Zahlung von Kindesunterhalt auf, und die Antragstellerin verlangte im Gegenzug u.a. die Beteiligung der Antragsgegnerin an der Finanzierung der Immobilie. Aufgrund einer Unterhaltsberechnung, in die die Finanzierung der Hauslasten einbezogen worden war, zahlte die Antragstellerin an die Antragsgegnerin in der Folge monatlich 442 € Kindesunterhalt. Den Antrag der Antragstellerin hinsichtlich des Gesamtschuldnerausgleichs wies das FamG daraufhin mit der Begründung ab, in der Berücksichtigung der Unterhaltsleistung liege eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg (s. OLG Celle, Beschl. v. 17.5.2023 – 21 UF 3/23, FamRZ 2023, 1530 = FamRB 2023, 357 [Bauer]), die Antragsgegnerin erhob die zugelassene Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der BGH bestätigt die Ansicht des OLG, nach der eine zwischen den Beteiligten für die Zeit ihres Zusammenlebens getroffene Bestimmung über den Gesamtschuldnerausgleich durch den im März 2020 begonnenen Streit über die finanziellen Trennungsfolgen ab April 2020 beendet wurde. Insbesondere liege keine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB darin, dass die Antragstellerin bei der Berechnung des Kindesunterhalts die Hauslasten von ihrem Einkommen abgezogen hatte. Das folge bereits daraus, dass Ansprüche auf Kindesunterhalt nicht zwischen den Eltern bestünden. Auch bewirke ein Schuldenabzug bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine annähernd hälftige Aufteilung der Schulden bei beiden Eltern. Eine Ausnahme sei auch nicht angezeigt, wenn der Abzug der Gesamtschuld wie hier zur Leistungsunfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen führe, weil die Frage des Vorliegens und Inhalts einer anderen Bestimmung ansonsten von Zufällen abhinge.


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