BGH, Beschl. 13.9.2018 - I ZB 25/17
Löschungsverfahren: Hinreichende Unterscheidungskraft der Marke „Pippi Langstrumpf” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 41 u.a.
Autor: RA Michael Alber, von BOETTICHER Rechtsanwälte,Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2019
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 02/2019
Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel. Ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.Erfolgt die Zuordnung eines Bedeutungsgehalts aufgrund mehrerer gedanklicher Schritte, steht dies der Annahme fehlender Unterscheidungskraft entgegen. Inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von einer Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Dienstleistungen überträgt, begründen in einem solchen Fall allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke und stehen der Annahme der Unterscheidungskraft nicht entgegen. Im Eintragungsverfahren muss für die Annahme der Unterscheidungskraft nicht jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein. Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es Schutz beansprucht, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird. Eine werbliche Wirkung steht der Annahme hinreichender Unterscheidungskraft nicht entgegen, wenn der Verkehr das Zeichen (auch) als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ansieht. Ist dies der Fall, kann die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird.
BGH, Beschl. v. 13.9.2018 - I ZB 25/17 „Pippi Langstrumpf II”
Vorinstanz: BPartG, Beschl. v. 17.2.2017 - 29 W (pat) 37/13
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 50 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
Ein Eintragungshindernis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sei hier nicht gegeben. Die Wortmarke „Pippi Langstrumpf” sei hinsichtlich der eingetragenen Waren/Dienstleistungen weder als beschreibend zu bewerten, noch fehle es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft. So handle es sich gerade bei Personennamen um klassische Kennzeichnungsmittel, denen die an die Unterscheidungskraft zu stellenden minimalen Anforderungen allenfalls dann abgesprochen werden könnten, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen als reine Sachangabe verstanden würden, weil sie einen deutlichen inhaltlich-thematischen Bezug zu den Waren/Dienstleistungen der Eintragung aufwiesen. Davon sei hinsichtlich des Namens „Pippi Langstrumpf” aber nicht auszugehen. Ein hinreichender Sachbezug zu Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen lasse sich zunächst nicht aus den mit der gleichnamigen Romanfigur üblicherweise verbundenen Charaktereigenschaften schlussfolgern. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise etwa bei entsprechend gekennzeichneten Erziehungseinrichtungen eine an diesen Charaktereigenschaften orientierte Erziehung erwarteten. Jedenfalls aber fehle es an einem hinreichend engen inhaltlichen Bezug zwischen den Eigenschaften der Romanfigur und den Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen, da eine Zuordnung ihres Bedeutungsgehalts mehrere gedankliche Schritte erfordere, was allenfalls einen beschreibenden Anklang der Marke begründe. Ein solcher stehe der Eintragungsfähigkeit eines Kennzeichens aber grundsätzlich nicht im Wege. Ein beschreibender Bezug zwischen der streitgegenständlichen Marke und den von ihr ebenfalls in Anspruch genommenen Dienstleistungen „Fotoreportagen” sei zudem auch insoweit nicht erkennbar, als Fotoreportagen grundsätzlich (auch) die Romanfigur „Pippi Langstrumpf” zum Inhalt haben könnten. Der entsprechende Einwand sei schon deshalb unzulässig, weil er eine zu starke Einschränkung des mit den genannten Dienstleistungen geschützten Geschäftsfeldes bedeute. So sei die Prüfung der Unterscheidungskraft nicht auf andere Verwendungen der Marke zu erstrecken, als die nach Sachkunde der prüfenden Stelle als am wahrscheinlichsten anzusehende Verwendung. Es genüge für die Annahme hinreichender Unterscheidungskraft demnach, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen für die Waren und Dienstleistungen der Eintragung so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden werde.
Zu Guter Letzt stehe auch eine (vermeintlich) überwiegend werbliche Wirkung des streitgegenständlichen Zeichens der Annahme hinreichender Unterscheidungskraft nicht entgegen. Es komme bei der entsprechenden Prüfung nämlich alleine darauf an, ob die Verkehrskreise das Zeichen zumindest auch als Herkunftshinweis ansähen. Die Feststellung des BPatG, wonach das vorliegend der Fall sei, habe der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde aber nicht wirksam angreifen können.
BGH, Beschl. v. 13.9.2018 - I ZB 25/17 „Pippi Langstrumpf II”
Vorinstanz: BPartG, Beschl. v. 17.2.2017 - 29 W (pat) 37/13
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 50 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
Das Problem
Der Antragsteller begehrt die Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse der zugunsten der Markeninhaberin für diverse Waren und Dienstleistungen der eingetragenen DE-Wortmarke „Pippi Langstrumpf”. Der Wortmarke fehle es hinsichtlich der von der Eintragung umfassten Waren und Dienstleistungen an einer hinreichenden Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Zeichen sei aufgrund seiner Beschreibungseignung zudem i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig. Nachdem das DPMA den Löschungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen hat, ist auch die hiergegen beim BPatG eingelegte Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde zum BGH.Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück.Ein Eintragungshindernis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sei hier nicht gegeben. Die Wortmarke „Pippi Langstrumpf” sei hinsichtlich der eingetragenen Waren/Dienstleistungen weder als beschreibend zu bewerten, noch fehle es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft. So handle es sich gerade bei Personennamen um klassische Kennzeichnungsmittel, denen die an die Unterscheidungskraft zu stellenden minimalen Anforderungen allenfalls dann abgesprochen werden könnten, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen als reine Sachangabe verstanden würden, weil sie einen deutlichen inhaltlich-thematischen Bezug zu den Waren/Dienstleistungen der Eintragung aufwiesen. Davon sei hinsichtlich des Namens „Pippi Langstrumpf” aber nicht auszugehen. Ein hinreichender Sachbezug zu Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen lasse sich zunächst nicht aus den mit der gleichnamigen Romanfigur üblicherweise verbundenen Charaktereigenschaften schlussfolgern. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise etwa bei entsprechend gekennzeichneten Erziehungseinrichtungen eine an diesen Charaktereigenschaften orientierte Erziehung erwarteten. Jedenfalls aber fehle es an einem hinreichend engen inhaltlichen Bezug zwischen den Eigenschaften der Romanfigur und den Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen, da eine Zuordnung ihres Bedeutungsgehalts mehrere gedankliche Schritte erfordere, was allenfalls einen beschreibenden Anklang der Marke begründe. Ein solcher stehe der Eintragungsfähigkeit eines Kennzeichens aber grundsätzlich nicht im Wege. Ein beschreibender Bezug zwischen der streitgegenständlichen Marke und den von ihr ebenfalls in Anspruch genommenen Dienstleistungen „Fotoreportagen” sei zudem auch insoweit nicht erkennbar, als Fotoreportagen grundsätzlich (auch) die Romanfigur „Pippi Langstrumpf” zum Inhalt haben könnten. Der entsprechende Einwand sei schon deshalb unzulässig, weil er eine zu starke Einschränkung des mit den genannten Dienstleistungen geschützten Geschäftsfeldes bedeute. So sei die Prüfung der Unterscheidungskraft nicht auf andere Verwendungen der Marke zu erstrecken, als die nach Sachkunde der prüfenden Stelle als am wahrscheinlichsten anzusehende Verwendung. Es genüge für die Annahme hinreichender Unterscheidungskraft demnach, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen für die Waren und Dienstleistungen der Eintragung so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden werde.
Zu Guter Letzt stehe auch eine (vermeintlich) überwiegend werbliche Wirkung des streitgegenständlichen Zeichens der Annahme hinreichender Unterscheidungskraft nicht entgegen. Es komme bei der entsprechenden Prüfung nämlich alleine darauf an, ob die Verkehrskreise das Zeichen zumindest auch als Herkunftshinweis ansähen. Die Feststellung des BPatG, wonach das vorliegend der Fall sei, habe der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde aber nicht wirksam angreifen können.