BGH, Beschl. 19.2.2020 - XII ZB 358/19
Trennungsunterhaltsanspruch bei Ehe ohne eheliche Lebensgemeinschaft
Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Koch & Börsch, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2020
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.
BGB § 1361
Die Antragstellerin begehrt die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Dezember 2018 i.H.v. monatlich 1.585 €. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, während das OLG den Ehemann zur Zahlung von 1.320 € monatlich verpflichtet hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.7.2019 – 4 UF 123/19, FamRZ 2020, 95 = FamRB 2020, 11 [Kemper]).
BGB § 1361
Das Problem
Die getrenntlebenden Ehegatten streiten über die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Dezember 2018. Die Ehegatten haben einen indischen kulturellen Hintergrund und schlossen am 23.8.2017 eine von ihren Eltern arrangierte Ehe. Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige, der Ehemann Brite. Das Paar lebt spätestens seit August 2018 getrennt. Die Ehefrau lebte im Haushalt ihrer Eltern und verdiente monatlich netto 2.670 €, der Ehemann lebte in Paris mit einem unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen von insgesamt etwa 5.500 €. Die Ehefrau wollte sich nach der Heirat nach Paris zur Verwirklichung des Zusammenlebens der Ehepartner versetzen lassen. Eine gemeinsame Lebensgemeinschaft nahmen die Ehegatten, die sich gelegentlich am Wochenende trafen, gleichwohl nach der Eheschließung nicht auf und wirtschafteten weiterhin getrennt. Es kam auch nicht zu einer sexuellen Beziehung.Die Antragstellerin begehrt die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Dezember 2018 i.H.v. monatlich 1.585 €. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, während das OLG den Ehemann zur Zahlung von 1.320 € monatlich verpflichtet hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.7.2019 – 4 UF 123/19, FamRZ 2020, 95 = FamRB 2020, 11 [Kemper]).