BGH, Beschl. 19.4.2023 - XII ZB 234/22

Geschäftswert eines Ehevertrags mit Güterstandswechsel

Autor: Notar a.D. Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen/München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2023
Zum Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen.

GNotKG § 100

Das Problem

Am 24.10.2011 vereinbarte ein Ehemann mit seiner Ehefrau ehevertraglich die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft durch Herausnahme des jeweiligen Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich und den Ausschluss der diesbezüglichen Verfügungsbeschränkungen sowie einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Am 5.5.2020 hoben die Ehegatten den Ehevertrag von 2011 auf, vereinbarten Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche. Hierfür stellte die Notarin den Ehegatten eine auf der Grundlage des Gesamtvermögens der Ehegatten berechnete Gebühr von 57.199,39 € in Rechnung. Der gegen diese Kostenrechnung eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Ehemanns blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen i.S.d. § 1408 BGB, die sich nicht auf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich beschränken, bemisst sich nach der Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GNotKG). Bezieht sich der Ehevertrag nur auf das Vermögen eines Ehegatten, ist dessen Vermögen maßgebend (§ 100 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Verbindlichkeiten der Ehegatten werden jeweils bis zur Hälfte des danach berechneten Werts in Abzug gebracht (§ 100 Abs. 1 Satz 3 GNotKG). Betrifft der Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, ist deren Wert für die Bestimmung des Geschäftswerts maßgeblich; dieser Wert ist jedoch begrenzt auf den nach § 100 Abs. 1 GNotKG berechneten Wert (§ 100 Abs. 2 GNotKG).

Da vorliegend eine Änderung des Güterstands vereinbart wurde, ist § 100 Abs. 1 GNotKG die für die Geschäftswertbestimmung maßgebende Vorschrift. § 100 Abs. 2 GNotKG betrifft nach seinem Wortlaut nur Eheverträge, in denen einzelne bestimmte oder zumindest bestimmbare Vermögenswerte oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche Gegenstand der Beurkundung sind. Der Wechsel zur Gütertrennung betrifft eine strukturelle Gestaltung des Güterrechts mit familien‑, erb- und steuerrechtlichen Konsequenzen. Entgegen der Ansicht des Ehemanns handelt es sich nicht lediglich um die zusätzliche Herausnahme des Privatvermögens aus dem Zugewinnausgleich. Die Gütertrennung betrifft auch das Betriebsvermögen. Eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GNotKG) liegt ebenfalls nicht vor, da keine gleich sichere, aber kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist.


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