BGH, Beschl. 22.3.2017 - XII ZB 56/16

Verjährung des Anspruchs auf Scheinvaterregress

Autor: RiOLG Dr. Alexander Schwonberg, Celle
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2017
Der Regressanspruch des Scheinvaters aus § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen den biologischen Vater unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, wobei für den Beginn der Verjährung auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen ist.

BGH, Beschl. v. 22.3.2017 - XII ZB 56/16

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.1.2015 - 5 UF 145/15

BGB §§ 195, 199, 1600d Abs. 4, 1607 Abs. 3 S. 2

Das Problem

Während der Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter wurde im Oktober 1995 das Kind M geboren. Nach der Trennung im Jahr 2008 wurde die Ehe im März 2010 geschieden. Im Februar 2009 leitete der Antragsteller ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein, in dem die Kindesmutter einräumte, in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne. Der Antragsteller forderte im März 2009 den Antragsgegner als potentiellen Erzeuger des Kindes auf, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Mir Urteil vom März 2010 stellte das AG fest, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes M sei. Im vorliegenden Verfahren, in dem der Antragsgegner die Mitwirkung an dem angeordneten Abstammungsgutachten verweigert hatte, hat das AG diesen zur Zahlung von rd. 23.700 € verpflichtet und ihm eine Ratenzahlung von monatlich 100 € nachgelassen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB gehe der Anspruch des Kindes gegen den Elternteil auf den Unterhalt leistenden Dritte über und sei mit diesem identisch. Daher unterliege der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe (§ 199 Abs. 1 BGB). Ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den mutmaßlichen Erzeuger könne unabhängig von der tatsächlichen Abstammung nicht entstehen, solange ein anderer Mann gem. § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unterhaltspflichtiger anzusehen sei. Erst nach rechtskräftiger Anfechtung der Vaterschaft stehe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 FamFG) fest, dass das Kind nicht vom bisherigen rechtlichen Vater abstamme. Dieser habe dem Kind keinen Unterhalt geschuldet und somit als „Dritter” i.S.v. § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geleistet. Daher könne die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprühe gegen den mutmaßlichen Erzeuger frühestens am Schluss des Jahres beginnen, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden sei.

Der Beginn der Verjährungsfrist werde auch nicht aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiter hinausgeschoben. Danach könne ein Mann auf Unterhalt erst in Anspruch genommen werden, wenn dieser die Vaterschaft wirksam anerkannt habe oder diese rechtskräftig festgestellt sei. Die Verjährung des Anspruchs auf Kindesunterhalt werde daher nicht vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft in Lauf gesetzt. Grundsätzlich unterliege auch der Regressanspruch des Scheinvaters der Rechtsausübungssperre, so dass der Inanspruchnahme des Erzeugers die wirksame Anerkennung oder rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft vorausgehen müsse. Allerdings komme in besonders gelagerten Fällen eine inzidente Feststellung der Vaterschaft im Regressverfahren in Betracht, wenn diese in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei und schützenswerte Interessen des Kinds der inzidenten Feststellung nicht entgegenstünden (BGH v. 16.4.2008 – XII ZR 144/06, FamRZ 2008, 1424 = FamRB 2008, 269; BGH v. 22.10.2008 – XII ZR 46/07, FamRZ 2009, 32 = FamRB 2009, 40).

Könne die Rechtsausübungssperre ausnahmsweise durchbrochen werden, stelle dies kein rechtliches Hindernis für die Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs dar und beeinflusse daher den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht nicht. In subjektiver Hinsicht (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) genüge für den Verjährungsbeginn, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Geltendmachung des Anspruchs bei verständiger Würdigung zumutbar sei, ohne dass diese risikolos erscheinen müsse.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme