BGH, Beschl. 22.5.2019 - XII ZB 613/16
Bestimmung der Leistungsfähigkeit bei weiteren minderjährigen Kindern des Unterhaltspflichtigen
Autor: RiOLG a.D. RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2019
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2019
Bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für die an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligten Kinder – sofern nicht die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für eine höhere rückwirkende Inanspruchnahme erfüllt sind – nur der tatsächlich gezahlte oder für sie titulierte Unterhaltsbetrag in Ansatz zu bringen. Das gilt auch für die erst zukünftig entstehenden gleichrangigen Kindesunterhaltsansprüche, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass solche nicht geltend gemacht werden. Bei unzutreffender Prognose steht dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit einer Abänderung des Unterhaltstitels nach §§ 238 ff. FamFG zur Verfügung.
BGH, Beschl. v. 22.5.2019 - XII ZB 613/16
Vorinstanz: OLG Rostock, Beschl. v. 6.12.2016 - 10 UF 16/16
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
BGH, Beschl. v. 22.5.2019 - XII ZB 613/16
Vorinstanz: OLG Rostock, Beschl. v. 6.12.2016 - 10 UF 16/16
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1