BGH, Beschl. 22.9.2021 - XII ZB 544/20
Wahlfreiheit der Anlageform und Zielversorgung beim Altersvorsorgeunterhalt
Autor: RA Jörn Hauß, FAFamR, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2021
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2021
a) Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an BGH v. 25.10.2006 – XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117 = FamRB 2007, 33). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.b) Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.
BGB § 242, § 1578 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a Nr. 1
BGB § 242, § 1578 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a Nr. 1