BGH, Beschl. 23.2.2017 - I ZR 267/15
Hochladen und anschließendes Wiedergeben eines Werkes im Internet
Autor: RA Dr. Ilja Czernik, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2017
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2017
Der BGH ruft den EuGH an und fragt, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.
BGH, Beschl. v. 23.2.2017 - I ZR 267/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 3.12.2015 - 5 U 38/13
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 22.1.2013 - 310 O 27/12
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
Zu prüfen sei, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.
Die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliege, lasse sich nicht zweifelsfrei beantworten, auch wenn nach seiner Meinung von einem öffentlichen Zugänglichmachen auszugehen sei. Dazu bejaht er zuerst den Begriff der Öffentlichkeit, da die Internetseite jedermann zugänglich sei und somit eine unbestimmte Anzahl von Personen erreiche. Im weiteren Fortgang begründet der BGH zudem noch, dass von einer Wiedergabe auszugehen sei. Zwar wende die Schule dieselbe Technik an, wie das Reiseportal. Diese reiche jedoch nicht aus, um aus dem Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zu fallen. So sei es zwar in der Tat zweifelhaft, ob ein neues Publikum angesprochen werde, allerdings würden Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Annahme des Landes N. entgegen stehen, wonach deswegen von keiner öffentlichen Wiedergabe zu sprechen sei. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ziele darauf ab, ein hohes Schutzniveau für den Urheber sicherzustellen. Diese Zielsetzung wäre jedoch nicht erreicht, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers von einer Internetseite kopiert und dann auf anderen Internetseiten eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden könnte. Hierdurch würde dem Rechteinhaber die Möglichkeit genommen, von der wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes zu profitieren.
Hinzu komme, dass anders als bspw. beim Framing dem Rechteinhaber auch die Entscheidungsgewalt genommen wäre, über die öffentliche Zugänglichmachung zu bestimmen. Denn anders als beim Framing hätte bspw. das Löschen des Fotos auf der Ursprungsseite keinen Einfluss auf die Wiedergabe auf der anderen Internetseite. Dass das Foto auf der Internetseite der Schule nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werde, rechtfertige demgegenüber keine andere Bewertung. Ebenso wenig greife das Entgegenhalten aus Art. 11 der EU-Grundrechtecharta durch. Dieser garantiere zwar die Freiheit der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, allerdings brauche es dafür keines Rechts auf Einstellen auf einen fremden Server und anschließenden Upload.
BGH, Beschl. v. 23.2.2017 - I ZR 267/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 3.12.2015 - 5 U 38/13
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 22.1.2013 - 310 O 27/12
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
Das Problem
Ein Berufsfotograf hatte eine Fotografie der Stadt Cordoba erstellt. Die Fotografie war abrufbar auf der Webseite eines Reiseportals, dem der Fotograf hierfür ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hatte. Die Fotografie wurde von einer Schülerin vervielfältigt und zur Bebilderung in ein Referat eingefügt. Als Quelle gab sie das Reiseportal an. Dieses Referat wurde von der zuständigen Lehrkraft auf den Schulserver hochgeladen und war anschließend auf der von der Schule betriebenen Internetseite zu sehen. Der Berufsfotograf nimmt deswegen das Land N. als Träger der Schulaufsicht auf Unterlassung und Schadensersatzzahlung i.H.v. 400 € in Anspruch. Das Land N. verteidigt sich gegen die Inanspruchnahme damit, dass der Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens nicht erfüllt sei. Denn das Einstellen und Wiedergeben des Fotos sei nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie im Falle der Wiedergabe auf dem Reiseportal. Insofern fehle es an einem neuen Publikum, was aber der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe verlange. Das LG Köln gab der Unterlassungsklage statt und verurteilte das Land N. zu einer Schadensersatzzahlung i.H.v. 300 €. Dagegen legt das Land N. Berufung ein. Das OLG Köln gab der Berufung jedoch nur wegen der Schadensersatzverurteilung statt und wies diese im Übrigen zurück, wogegen das Land N. Revision einlegte.Die Entscheidung des Gerichts
Im Rahmen der Revision ruft der BGH nun zunächst den EuGH zur Vorabentscheidung an.Zu prüfen sei, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.
Die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliege, lasse sich nicht zweifelsfrei beantworten, auch wenn nach seiner Meinung von einem öffentlichen Zugänglichmachen auszugehen sei. Dazu bejaht er zuerst den Begriff der Öffentlichkeit, da die Internetseite jedermann zugänglich sei und somit eine unbestimmte Anzahl von Personen erreiche. Im weiteren Fortgang begründet der BGH zudem noch, dass von einer Wiedergabe auszugehen sei. Zwar wende die Schule dieselbe Technik an, wie das Reiseportal. Diese reiche jedoch nicht aus, um aus dem Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zu fallen. So sei es zwar in der Tat zweifelhaft, ob ein neues Publikum angesprochen werde, allerdings würden Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Annahme des Landes N. entgegen stehen, wonach deswegen von keiner öffentlichen Wiedergabe zu sprechen sei. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ziele darauf ab, ein hohes Schutzniveau für den Urheber sicherzustellen. Diese Zielsetzung wäre jedoch nicht erreicht, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers von einer Internetseite kopiert und dann auf anderen Internetseiten eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden könnte. Hierdurch würde dem Rechteinhaber die Möglichkeit genommen, von der wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes zu profitieren.
Hinzu komme, dass anders als bspw. beim Framing dem Rechteinhaber auch die Entscheidungsgewalt genommen wäre, über die öffentliche Zugänglichmachung zu bestimmen. Denn anders als beim Framing hätte bspw. das Löschen des Fotos auf der Ursprungsseite keinen Einfluss auf die Wiedergabe auf der anderen Internetseite. Dass das Foto auf der Internetseite der Schule nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werde, rechtfertige demgegenüber keine andere Bewertung. Ebenso wenig greife das Entgegenhalten aus Art. 11 der EU-Grundrechtecharta durch. Dieser garantiere zwar die Freiheit der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, allerdings brauche es dafür keines Rechts auf Einstellen auf einen fremden Server und anschließenden Upload.