BGH, Beschl. 27.3.2019 - XII ZB 345/18

Anspruchsgrundlage zur Herausgabe des Kinderreisepasses

Autor: RAin Monika Clausius, FAinFamR, Saarbrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2019
Personensorge- und umgangsberechtigter Elternteil haben jeweils in analoger Anwendung der § 1632 Abs. 1, § 1684 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses, soweit sie ihn zur Ausübung ihres Rechts benötigen. Dem Anspruch kann die berechtigte Besorgnis einer Überschreitung der elterlichen Befugnisse durch den die Herausgabe begehrenden Elternteil – etwa einer Entführung ins Ausland – entgegenstehen.

BGH, Beschl. v. 27.3.2019 - XII ZB 345/18

Vorinstanz: OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.7.2018 - 17 UF 14/18

BGB § 1632 Abs. 1, § 1684 Abs. 2

Das Problem

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des 2016 geborenen Kindes streiten um die Herausgabe des Kinderreisepasses. Das Kind hat aufgrund Elternvereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter, die aus Kamerun stammt und in Deutschland Asyl beantragt hat. Das Beschwerdegericht hat die Ausgangsentscheidung, mit der der Vater zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Passes verpflichtet wurde, abgeändert und den Herausgabeantrag der Mutter abgelehnt.

Die Entscheidung des Gerichts

Auf die eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter hebt der BGH die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf. Den Herausgabeanspruch stützt der Senat auf eine analoge Anwendung der § 1632 Abs. 1, § 1684 Abs. 2 BGB. Ein dem Gesetzgeber bewusster Handlungsbedarf zur Schaffung eines entsprechenden Herausgabeanspruchs sei anlässlich der Neuregelung der elterlichen Sorge im Jahr 1974 nicht weiter verfolgt worden. Er habe sich mit den Regelungen in § 50d FGG bzw. § 620 Satz 1 Nr. 8 ZPO abgefunden, so dass nach Aufhebung dieser Normen mit dem FGG-Reformgesetz auch die „Rechtsgrundlage” für die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen entfallen und nicht in anderen Normen ersetzt worden sei. Mit dem Hinweis, dass § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die bislang in § 50d FGG geregelte Vollstreckung zur Herausgabe dem persönlichen Gebrauch bestimmter Sachen erfasse, sei verkannt worden, dass § 50d FGG – trotz seines verfahrensrechtlichen Charakters – auch als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gedient habe.

Sowohl Personensorge als auch Umgang erforderten, dass der jeweils berechtigte Elternteil in die Lage versetzt werde, die Zeit mit dem Kind ungestört und kindeswohldienlich zu verbringen. Es seien dazu die persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herauszugeben, die das Kind voraussichtlich während seines Aufenthalts benötige. Wenn § 1632 Abs. 1 BGB das Recht umfasse, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, dann müsse das auch für die Gegenstände gelten, die das Kind für die Zeit nach dem Aufenthaltswechsel benötige. Hiermit korrespondiere die Wohlverhaltenspflicht der Eltern aus § 1684 Abs. 2 BGB, wobei diese Regelung auch alles andere erfasse, was geeignet sei, das Zusammensein mit dem Kind zu erschweren. Unter § 1684 Abs. 2 BGB falle daher auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Kind im Besitz von Kleidung, Schulsachen und Reisedokumenten sei. Dies gelte allerdings nur insoweit, als der jeweils berechtigte Elternteil zur Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich auf die Urkunden oder Sachen angewiesen sei. Das könne der Fall sein, wenn das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil habe. Der Obhutselternteil bedürfe grundsätzlich aller für das Kind wichtigen Dokumente.

Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil unter Verwendung des Reisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreite – etwa das Kind ins Ausland entführen wolle – könne im Einzelfall dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.


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