BGH, Beschl. 28.10.2020 - XII ZB 512/19
Kinderzuschlag und Wohnkosten in der Leistungsfähigkeitsprüfung
Autor: RiOLG a.D. RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2021
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2021
Der Kinderzuschlag, den Personen für ein in ihrem Haushalt lebendes und noch nicht 25 Jahre altes Kind auf Antrag nach § 6a BKGG erhalten, ist als Einkommen des Kindes zu behandeln, das in voller Höhe auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. Der Kinderzuschlag ist – anders als das Kindergeld – nicht zur Hälfte auf den Barbedarf anzurechnen und mit der anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil zuzurechnen. Die von dem Unterhaltspflichtigen für den Familienverband getragenen Wohnkosten, die gleichzeitig den Wohnbedarf der anderen Familienmitglieder decken, sind anteilig auf alle Bewohner zu verteilen.
BGB § 1601, § 1603, § 1612b; BKGG § 6a
BGB § 1601, § 1603, § 1612b; BKGG § 6a