BGH, Beschl. 28.11.2019 - I ZR 43/19
Unzureichende Angabe wesentlicher Produkteigenschaften auf Check-Out-Seite im Onlineshop
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2020
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2020
Werden Produktdetails nur im Warenkorb verlinkt und finden sich danach auf der Bestellabschlussseite nur wenige dieser wesentlichen Eigenschaften, widerspricht dies zweifelsfrei den gesetzlichen Vorgaben des § 312j Abs. 2 BGB.
RL 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2; BGB § 312j Abs. 2
Hierin sah der Verband einen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Fernabsatzrechts des BGB (namentlich § 312j Abs. 2 BGB), wonach Unternehmen den Verbrauchern unmittelbar vor Bestellabschluss die „wesentlichen Eigenschaften der Ware“ zur Verfügung zu stellen hätten. Der Verband nahm Amazon daher wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem erstinstanzlich das LG München der Klage des Verbands vollumfänglich entsprochen hatte, blieb auch die von Amazon hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG München erfolglos. Das OLG ließ eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde von Amazon.
Unzureichende Produktinformationen: Ganz „zweifelsfrei“ genüge die von Amazon gewählte Gestaltung des Bestellvorgangs im Onlineshop nicht den gesetzlichen Vorgaben, da es am erforderlichen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestellbutton fehle.
Verlinkung: Zudem sei im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, ob diese gesetzlichen Vorgaben auch dadurch erfüllt werden könnten, dass auf der Bestellabschlussseite ein Link auf die Produktdetailseite gesetzt werde.
RL 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2; BGB § 312j Abs. 2
Das Problem
Ein Verband ging gegen die Gestaltung des Onlineshops von Amazon vor. Nachdem auf den Produktdetailseiten Produkte in den Warenkorb gelegt wurden, waren im Warenkorb nur noch wenige der relevanten Produktinformationen sichtbar. Die umfassenden Informationen waren dort über einen Link auf die jeweilige Produktdetailseite erreichbar. Wurde der Warenkorb verlassen, um „zur Kasse zu gehen“, fanden sich auf der Bestellabschlussseite weiterhin nur wenige Produktinformationen. Eine Verlinkung auf Produktdetailseiten war dort nun nicht mehr vorgesehen.Hierin sah der Verband einen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Fernabsatzrechts des BGB (namentlich § 312j Abs. 2 BGB), wonach Unternehmen den Verbrauchern unmittelbar vor Bestellabschluss die „wesentlichen Eigenschaften der Ware“ zur Verfügung zu stellen hätten. Der Verband nahm Amazon daher wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem erstinstanzlich das LG München der Klage des Verbands vollumfänglich entsprochen hatte, blieb auch die von Amazon hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG München erfolglos. Das OLG ließ eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde von Amazon.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch sei für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erforderlich.Unzureichende Produktinformationen: Ganz „zweifelsfrei“ genüge die von Amazon gewählte Gestaltung des Bestellvorgangs im Onlineshop nicht den gesetzlichen Vorgaben, da es am erforderlichen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestellbutton fehle.
Verlinkung: Zudem sei im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, ob diese gesetzlichen Vorgaben auch dadurch erfüllt werden könnten, dass auf der Bestellabschlussseite ein Link auf die Produktdetailseite gesetzt werde.