BGH, Beschl. 28.7.2022 - I ZR 11/22

Zum urheberrechtlichen Werkcharakter einer Kombination aus Zeichnung und Slogan – „The Real Badman & Robben“

Autor: RA Sebastian Trost, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, LST Schuhmacher & Partner, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2023
Für den Schutz als urheberrechtliches Werk ist der Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung maßgebend. Eine Kombination aus Zeichnung und Sprache kann bei einer künstlerischen Leistung als neue Werkart oder Mischform ein urheberfähiges Gesamtwerk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG darstellen.

UrhG §§ 2, 23, 24, 97

Das Problem

Als Reaktion auf den Superhelden-Jubel zweier bekannter Bundesliga-Fußballspieler von Borussia Dortmund fertigte der klagende Grafikdesigner Zeichnungen der beiden Münchener Fußballspieler Franck Ribery und Arjen Robben als Comicvarianten von Batman und Robin an, versehen mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“.

Fans des FC Bayern München nutzten anschließend mit Zustimmung des Designers die Zeichnung zusammen mit dem Slogan für eine großformatige Choreographie im Rahmen eines DFB Pokalspiels zwischen dem FC Bayern München und Borussia Dortmund.

Bayern München lehnte den Vorschlag des Designers ab, seine Zeichnung im Rahmen einer Kooperation gemeinsam zu vermarkten. Seit Mai 2019 bietet Bayern München jedoch Merchandisingartikel mit der nachfolgenden Zeichnung an.

Der Grafiker sieht in diesen Artikeln eine Verletzung seiner Urheberrechte an der Karikatur, an dem Slogan und an der „Fan-Choreographie“ sowie dem Gesamtwerk aus Zeichnung und Slogan. Im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung (LG München I, Urt. v. 9.9.2020 – 21 O 15821/19) verneinte das Oberlandesgericht München in seinem Berufungsurteil jedoch die Ansprüche des Grafikers (OLG München, Urt. v. 25.11.2021 – 29 U 5825/20). Es konnte in den angegriffenen Merchandising-Artikeln keine unerlaubte Bearbeitung der ursprünglichen Zeichnung feststellen. Des Weiteren gestand es weder dem Slogan „The Real Badman & Robben“ noch der Fan-Choreografie eine eigene urheberrechtliche Werkqualität zu.

Die Entscheidung des Gerichtes

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Grafikers weist der Bundesgerichtshof die Sache an das OLG München zur neuen Entscheidung zurück. Nach Ansicht des BGH habe das Berufungsgericht in seiner Entscheidung einen möglichen Werkcharakter in Form der Kombination aus Zeichnung und Slogan nicht hinreichend geprüft. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass in der Kombination aus der karikaturhaft-überzeichneten grafischen Darstellung der Spieler in Zusammenschau mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ eine selbständige künstlerische Leistung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG liege. Die Darstellung auf den Merchandisingartikeln könne insofern das vom Designer geschaffene Gesamtwerk verletzen, da sowohl die Schöpfung des Grafikers als auch die von Bayern München benutzte Darstellung den wortidentischen Slogan aufweisen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme