BGH, Beschl. 29.3.2017 - I ZR 71/16
Die Bezeichnung „Detox” ist eine gesundheitsbezogene Angabe
Autor: RA Christopher Weber, Kather Augenstein, Düsseldorf
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2017
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2017
Die Bezeichnung „Detox” auf einer Teeverpackung ist keine Werbeaussage. Die Bezeichnung „Detox” ist nicht als ein „wolkiges Lifestyle-Wort” für allgemeine Wellnesstrends zu verstehen.
BGH, Beschl. v. 29.3.2017 - I ZR 71/16
Vorinstanz: LG Lüneburg, Urt. v. 4.6.2015 - 11 O 30/14
Vorinstanz: OLG Celle, Urt. v. 10.3.2016 - 13 U 77/15
VO (EG) Nr. 1924/2006 Artt. 10 Abs. 1, 13 Abs. 1; LFBG § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2; UWG § 5; ZPO § 552a S. 1
Gesundheitsbezogene Angaben dürften grundsätzlich nur stoffbezogen erfolgen, d.h. nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln). Erforderlich für gesundheitsbezogenen Angaben ist außerdem, dass der adressierte Verkehrskreis den Verzehr des Lebensmittels mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes assoziiert.
Schon die Silbe „De” bedeute eine Verringerung bzw. Herabsetzung von Etwas. Die Beurteilung, ob nach dem Verkehrsverständnis mit der Produktbezeichnung „Detox” eine Verbesserung des Gesundheitszustandes assoziiert wird, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Der BGH lässt die Art und Weise wie das Berufungsgericht Rückschlüsse zum Verkehrsverständnis des Begriffs „Detox” zog, unbeanstandet.
Das Berufungsgericht recherchierte eigenständig mit Hilfe von google.de, auf den ersten zehn angezeigten Trefferseiten (bspw. der „Brigitte”, „Freundin” oder „FitforFun”) zum Begriff „Detox”. Die allgemeine Google – Recherche ergab, dass das Verständnis des Verbrauchers bei dem Wort „Detox” nicht auf ein modisches Lifestyle-Produkt verengt ist. Vielmehr assoziierten die Verbraucher den Begriff mit einer entschlackenden und entgiftenden Wirkung für den menschlichen Organismus. Damit könne die Produktbezeichnung „Detox” nicht als bloße Werbeaussage verstanden werden.
Die Produktbezeichnung „Detox” stelle darüber hinaus eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Health-Claims VO dar. Notwendig dafür sei ein unmittelbarer Wirkzusammenhang zwischen dem Lebensmittelbestandteil und dessen wissenschaftlich nachweisbarer Funktion für den menschlichen Organismus. So könne man zwar sagen, dass das Trinken von einer größeren Menge Tee generell entschlackend oder entwässernd wirke, die Bezeichnung „Detox” oder „zur Entgiftung”, rufe jedoch bei den Verbrauchern die Vorstellung einer ganz speziellen Wirkung auf den menschlichen Organismus hervor.
BGH, Beschl. v. 29.3.2017 - I ZR 71/16
Vorinstanz: LG Lüneburg, Urt. v. 4.6.2015 - 11 O 30/14
Vorinstanz: OLG Celle, Urt. v. 10.3.2016 - 13 U 77/15
VO (EG) Nr. 1924/2006 Artt. 10 Abs. 1, 13 Abs. 1; LFBG § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2; UWG § 5; ZPO § 552a S. 1
Das Problem
Die Beklagte verkauft einen Kräutertee ohne Zusatzstoffe, der zu je 20 % aus Brennnessel und grünem Tee besteht und die Bezeichnung „Detox” trägt. Der Verband sozialer Wettbewerb, hält die Bezeichnung „Detox” für eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung. Des Weiteren verstoße die Bezeichnung „Detox” gegen das Irreführungsverbot. Die angesprochenen Verkehrskreise assoziierten mit „Detox” eine entgiftende Wirkung des Tees für den menschlichen Körper und nicht bloß eine Werbeaussage in Bezug auf allgemeine Wellnesstrends.Die Entscheidung des Gerichts
Das LG wies die Klage in 1. Instanz ab, das OLG gab der Berufung statt. Der BGH beabsichtigt die Revision der Beklagten zurückzuweisen.Gesundheitsbezogene Angaben dürften grundsätzlich nur stoffbezogen erfolgen, d.h. nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln). Erforderlich für gesundheitsbezogenen Angaben ist außerdem, dass der adressierte Verkehrskreis den Verzehr des Lebensmittels mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes assoziiert.
Schon die Silbe „De” bedeute eine Verringerung bzw. Herabsetzung von Etwas. Die Beurteilung, ob nach dem Verkehrsverständnis mit der Produktbezeichnung „Detox” eine Verbesserung des Gesundheitszustandes assoziiert wird, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Der BGH lässt die Art und Weise wie das Berufungsgericht Rückschlüsse zum Verkehrsverständnis des Begriffs „Detox” zog, unbeanstandet.
Das Berufungsgericht recherchierte eigenständig mit Hilfe von google.de, auf den ersten zehn angezeigten Trefferseiten (bspw. der „Brigitte”, „Freundin” oder „FitforFun”) zum Begriff „Detox”. Die allgemeine Google – Recherche ergab, dass das Verständnis des Verbrauchers bei dem Wort „Detox” nicht auf ein modisches Lifestyle-Produkt verengt ist. Vielmehr assoziierten die Verbraucher den Begriff mit einer entschlackenden und entgiftenden Wirkung für den menschlichen Organismus. Damit könne die Produktbezeichnung „Detox” nicht als bloße Werbeaussage verstanden werden.
Die Produktbezeichnung „Detox” stelle darüber hinaus eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Health-Claims VO dar. Notwendig dafür sei ein unmittelbarer Wirkzusammenhang zwischen dem Lebensmittelbestandteil und dessen wissenschaftlich nachweisbarer Funktion für den menschlichen Organismus. So könne man zwar sagen, dass das Trinken von einer größeren Menge Tee generell entschlackend oder entwässernd wirke, die Bezeichnung „Detox” oder „zur Entgiftung”, rufe jedoch bei den Verbrauchern die Vorstellung einer ganz speziellen Wirkung auf den menschlichen Organismus hervor.